Rz. 50
Voraussetzung dieser Hemmung ist, dass der Berufsträger die nach § 69 AO haftungsbegründende Handlung in Ausübung seines Berufs vorgenommen hat. Demgemäß muss er die Vertreterstellung nach §§ 34, 35 AO im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit innehaben, z. B. als Testamentsvollstrecker[1], Nachlassverwalter oder Insolvenzverwalter,[2] oder Vormund.[3] Wird ein Steuerberater oder Rechtsanwalt als Geschäftsführer oder Vorstand im Wesentlichen hauptberuflich tätig, so greift § 191 Abs. 2 AO nicht, was insbesondere auch mit entsprechenden berufsrechtlichen Tätigkeitsverboten zu tun hat .[4]
Das Haftungsprivileg greift nur ein, wenn das die Haftung auslösende Ereignis der berufstypischen Tätigkeit also zu der Tätigkeit gehört, die den Beruf ausmacht, zuzuordnen ist.[5] Begeht ein Angehöriger der genannten Berufsgruppen demgegenüber die haftungsbegründende Handlung in eigenen Angelegenheiten , z. B. als gesetzlicher Vertreter seines Kindes, so ist diese nicht in Ausübung seines Berufs, sondern in seiner Eigenschaft als Erziehungsberechtigter erfolgt.[6] Zwischen der beruflichen Tätigkeit des Haftungsschuldners und der haftungsbegründenden Handlung muss ein innerer, ursächlicher Zusammenhang bestehen, sodass diese ohne die berufliche Stellung nicht möglich gewesen wäre.
Rz. 50a
Die Geltendmachung der Haftung wird durch den Tod des Berufsangehörigen nicht ausgeschlossen. Dies gilt auch, wenn dadurch die Anhörung der Berufskammer[7] nicht mehr erfolgen kann. An die fehlerfreie Ausübung des Ermessens sind in einem solchen Haftungsfall besonders hohe Anforderungen zu stellen.[8]
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