Rz. 29
Gegen den Haftungsbescheid ist nach § 347 Abs. 1 S. 1 AO der Einspruch gegeben.[1]
Hierbei ist zu beachten, dass mit dem Haftungsbescheid andere Verwaltungsakte verbunden sein können[2], die trotz der äußeren Verbindung rechtlich selbstständig sind. Bei der Einspruchseinlegung gem. § 357 AO muss zweifelsfrei bestimmt werden, welche Regelung angefochten wird.[3] Wenn sich der Haftungsschuldner sowohl gegen den Haftungsbescheid wie auch gegen die Zahlungsaufforderung mit dem Einspruch wendet, so liegen zwei selbständige Rechtsbehelfe vor.[4] Bei einem "Sammelhaftungsbescheid"[5] ist der Einspruch rechtlich selbstständig gegen jeden "Einzelhaftungsbescheid" zu führen, auch wenn die Einsprüche äußerlich in einem Schreiben zusammengefasst sind.[6]
Vorläufiger Rechtsschutz gegen den Haftungsbescheid kann durch einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nach § 361 AO bzw. § 69 FGO erlangt werden.[7]
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