Rz. 50

Nach dem Wortlaut des § 180 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. a AO werden die "Einkünfte" festgestellt , d. h. Gewinn und Verlust aus den betrieblichen Einkunftsarten bzw. Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten und Verlust aus den übrigen Einkunftsarten. Darüber hinaus hat sich die Notwendigkeit ergeben, auch weitere Besteuerungsgrundlagen gesondert und einheitlich festzustellen, die sinnvoll nur auf der Ebene der Mitunternehmerschaft bzw. Gemeinschaft geprüft werden können. Die Rspr. hatte diese Feststellungen ohne besondere gesetzliche Grundlage zugelassen, soweit es sich um Besteuerungsgrundlagen handelte, die steuerlich nur auf der Ebene der Mitunternehmerschaft bzw. Gemeinschaft auftraten und daher als Nebenentscheidungen zur Feststellung der Einkünfte angesehen werden konnten (z. B. Entscheidungen über Steuerpflicht der Einkünfte; Rz. 59ff.).

Für diese Feststellungen, die nicht unmittelbar die Einkünfte betreffen, ist durch Gesetz v. 21.12.1993[1] eine ausdrückliche Rechtsgrundlage geschaffen worden.

 

Rz. 51

Aufgrund dieser Neuregelung können nicht nur Einkünfte festgestellt werden, sondern auch mit ihnen in rechtlichem, wirtschaftlichem oder tatsächlichem Zusammenhang stehende andere Besteuerungsgrundlagen.[2] Besteuerungsgrundlagen sind die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse, die für die Steuerpflicht und die Bemessung der Steuer maßgebend sind. Diese Besteuerungsgrundlagen können nach § 180 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. a AO festgestellt werden, wenn sie in einem Zusammenhang mit den Einkünften stehen. Das Gesetz sagt nicht, welcher Art der Zusammenhang sein muss. Die gesetzliche Formulierung ist unpräzise und wenig hilfreich. Nach der Gesetzesbegründung[3] soll die Neuregelung unterschiedliche Entscheidungen der Wohnsitzfinanzämter und aufwendige Rückfragen bei den Betriebsfinanzämtern vermeiden. "Im Zusammenhang mit den Einkünften" muss daher so ausgelegt werden, dass alle Besteuerungsgrundlagen festgestellt werden können, die von der Mitunternehmerschaft bzw. der Gemeinschaft als dem Subjekt der Einkunftserzielung tatsächlich verwirklicht werden, ohne Rücksicht darauf, ob sie systematisch zur Ebene der Einkunftserzielung oder zur Ebene des Mitunternehmers gehören.[4] Besser wäre daher die Formulierung "im Zusammenhang mit dem Subjekt der Einkunftserzielung" gewesen.

 

Rz. 52

Festgestellt werden können daher alle Vorgänge, die sich tatsächlich auf der Ebene der Mitunternehmerschaft abgespielt haben. Dazu gehören nicht nur diejenigen Vorgänge, die sachlich zum Bereich der Einkunftserzielung auf der Ebene der Mitunternehmerschaft bzw. Gemeinschaft gehören, wie Sonderbetriebsausgaben und -einnahmen, Qualifizierung von Einkünften als steuerfrei oder steuerbegünstigt usw., sondern auch solche, die sachlich zur Ebene des Beteiligten gehören, also nicht bei der Einkunftsermittlung auf der Ebene der Mitunternehmerschaft bzw. Gemeinschaft berücksichtigt werden können, aber auf der Ebene der Mitunternehmerschaft bzw. Gemeinschaft verwirklicht werden. Dies betrifft z. B. Spenden oder andere Sonderausgaben, die die Mitunternehmerschaft bzw. Gemeinschaft leistet. Diese Vorgänge können sinnvoll nur auf der Ebene der Mitunternehmerschaft geprüft werden, weil sie auf dieser Ebene tatsächlich verwirklicht wurden. Es besteht daher ein Bedürfnis, sie auf dieser Ebene, nicht auf der Ebene der Mitunternehmer, zu prüfen und festzustellen.

Es muss sich jedoch um Besteuerungsgrundlagen handeln, die die Mitunternehmerschaft selbst verwirklicht hat. Es genügt nicht, dass ein Gesellschafter lediglich Zahlungsvorgänge (in Art eines durchlaufenden Postens) über die Mitunternehmerschaft geleistet hat.

Für diese anderen Besteuerungsgrundlagen ist nicht erforderlich, dass an ihnen mehrere Personen beteiligt sind. Die diesbezügliche Bestimmung in § 180 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG bezieht sich ausdrücklich nur auf die Einkünfte. Festgestellt werden können daher z. B. auch Sonderausgaben, die nur für einen der Mitunternehmer von der Mitunternehmerschaft geleistet wurden.

 

Rz. 53

Ist eine solche Feststellung bei Erlass des Feststellungsbescheids unterblieben, kann sie im Wege des Ergänzungsbescheids, § 179 Abs. 3 AO, nachgeholt werden.

 

Rz. 54

Der sachliche Regelungsbereich der Einkünfte umfasst bei der Feststellung der Gewinneinkünfte folgende Entscheidungen:

  • die Höhe der Einkünfte, also die Höhe des Gewinns oder des Verlustes (Rz. 55),
  • Steuerpflicht oder Steuerbefreiung dieser Einkünfte (Rz. 59),
  • Steuerermäßigungen (Rz. 64),
  • Zuordnung zu einer bestimmten Einkunftsart (Rz. 70),
  • Nebenentscheidungen (Rz. 71).

Daneben enthält der Feststellungsbescheid Entscheidungen über

  • die beteiligten Personen und die Verteilung der Einkünfte auf diese Personen (persönlicher Regelungsbereich; vgl. Rz. 47),
  • und zum Zeitraum, für den die Feststellung bindet (zeitlicher Regelungsbereich, vgl. Rz. 85ff.).
 

Rz. 54a

Regelmäßig ist für jede Mitunternehmerschaft eine eigene Gewinnfeststellung vorzunehmen; mehrere Mitunternehmerschaften dürfen nicht in ei...

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