Rz. 22
Dem Erfordernis der "geordneten" Buchung ist genügt, wenn die Geschäftsvorfälle nicht nach der Zeitfolge gebucht oder abgelegt werden[1], sondern irgendein sinnvolles Ordnungsmerkmal gewählt wird.[2] Hierdurch wird insbesondere Raum für die DV-gestützte Buchführung[3] geschaffen.[4] Gewahrt werden muss jedoch der Grundsatz der Übersichtlichkeit[5], wonach ein sachverständiger Dritter in der Lage sein muss, sich in angemessener Zeit einen Überblick über die Geschäftsvorfälle und die Vermögenslage des Betriebs zu verschaffen.[6] Dies erfordert, dass die Ordnungsmerkmale eindeutig festliegen und entsprechend dokumentiert werden.[7]
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Gold. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen