Rz. 10

Bei der Befristung ist der Anfang, das Ende oder die Dauer des Verwaltungsakts begrenzt. Die Befristung stellt ein sicher eintretendes Ereignis dar; die Zeit des Eintritts der Befristung kann sicher (Datum) oder unbestimmt (z. B. Abschluss eines Rechtsbehelfsverfahrens) sein. Beispiele aus dem Bereich des Steuerrechts sind etwa Stundungsverfügung, Gewährung von AdV bis zum Abschluss des Rechtsbehelfsverfahrens, Gewährung von Buchführungserleichterungen für eine bestimmte Zeit und eine verbindliche Zusage nach § 205 Abs. 2 Nr. 3 AO. Die Bemessung der Frist muss angemessen sein; eine nachträgliche Verlängerung ist möglich, stellt jedoch einen neuen Verwaltungsakt dar.

Mit Eintritt des Ereignisses, an das die Befristung geknüpft ist (Datum, sonstiges Ereignis), erlangt oder verliert der Verwaltungsakt seine Wirksamkeit, ohne dass eine erneute Entscheidung der Behörde erforderlich ist. Die Behörde kann den Eintritt oder die Beendigung der Wirksamkeit durch die Befristung durch feststellenden Verwaltungsakt festzustellen, gegen den der Einspruch gegeben ist.

Bei einem sog. Ketten-Verwaltungsakt (Ablösung eines auflösend befristeten Verwaltungsakts durch einen neuen auflösend befristeten) besteht kein Vertrauensschutz; etwas anderes kann allenfalls bei routinemäßiger Befristung gelten.[1]

[1] Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 36 VwVfG Rz. 74ff.

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