Rz. 17

Durch das Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens v. 18.7.2016[1] ist die Verlängerbarkeit der Fristen zur Abgabe von Steuererklärungen durch entsprechende Vorbehalte in Abs. 1 und Einfügung eines neuen Abs. 2 in die Vorschrift eingeschränkt worden. Die Regelung knüpft dabei an die Neufassung des § 149 Abs. 3 AO an, wonach bei Erstellung der Steuererklärungen durch Angehörige der steuerberatenden Berufe die Steuererklärungsfrist spätestens mit Ablauf des Monats Februar des zweiten auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kalenderjahres endet. Für Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft besteht eine Sonderregelung. Eine Verlängerung der Abgabefrist über diesen Zeitpunkt hinaus ist nach § 109 Abs. 2 AO nur eingeschränkt möglich. Diese Einschränkung gilt nach Art. 97 § 10a Abs. 4 EGAO erstmals für Besteuerungszeiträume, die nach dem 31.12.2017 beginnen, also erstmals für Steuererklärungen für den Besteuerungszeitraum 2018. Für Steuern, die auf Besteuerungszeitpunkte abstellen, wie die Erbschaft- und Schenkungsteuer, ist die Neuregelung anzuwenden, wenn dieser Besteuerungszeitpunkt nach dem 31.12.2017 liegt.

 

Rz. 18

Die Regelung des Abs. 2 über die Einschränkung der Verlängerbarkeit von Steuererklärungsfristen gilt nur für die Verlängerung von Steuererklärungsfristen nach § 149 AO. Die Verlängerung von anderen Fristen, die die Finanzverwaltung setzt, ist durch diese Regelung nicht eingeschränkt. Insoweit bleibt es bei der Ermessensentscheidung der Behörde.[2] Die Neuregelung gilt auch nur für Steuererklärungen, die unter Einschaltung von Angehörigen der steuerberatenden Berufe nach § 149 Abs. 3, 4 AO erstellt werden. Für diese Personengruppe enthält § 149 Abs. 3 AO eine verhältnismäßig lange Frist zur Erstellung der Steuererklärungen. Es ist daher gerechtfertigt, eine Verlängerung der Fristen hierüber hinaus von besonderen Voraussetzungen abhängig zu machen. Stpfl., die ihre Steuererklärung selbst erstellen und abgeben, müssen dies nach § 149 Abs. 2 AO innerhalb von sieben Monaten nach Ablauf des Veranlagungszeitraums bzw. des Besteuerungszeitpunkts tun. Ihnen steht also eine weitaus geringere Frist zur Abgabe der Steuererklärung zur Verfügung. Eine besondere Einschränkung der Verlängerung dieser Frist ist daher nicht erforderlich. Die Entscheidung über die Verlängerung der Frist zur Abgabe der Steuererklärung für diese Personen liegt im Ermessen der Finanzbehörde.[3]

 

Rz. 19

Die Einschränkung der Fristverlängerung nach Abs. 2 gilt in den Fällen des § 149 Abs. 3 und 4 AO. Nach § 149 Abs. 3 AO haben steuerberatende Berufe für ihre Mandanten die Steuererklärung spätestens bis zum letzten Tag des Monats Februar des zweiten auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kalenderjahres abzugeben. Für den Veranlagungszeitraum 2018 bedeutet dies, dass die Steuererklärung spätestens bis zum 29. Februar 2020 (Schaltjahr) abzugeben ist. Bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, die nach einem abweichenden Wirtschaftsjahr ermittelt werden, läuft die Steuererklärungspflicht am 31. Juli des zweiten auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kalenderjahres ab, für den Veranlagungszeitraum 2018 also am 31.7.2020. Nach § 149 Abs. 4 AO kann die Finanzbehörde unter bestimmten Voraussetzungen oder aufgrund einer Zufallsauswahl die Steuererklärung früher anfordern. Die Abgabefrist beträgt dann 4 Monate nach Zugang der Anforderung. Auch diese Frist kann nur unter den Voraussetzungen des § 109 Abs. 2 AO verlängert werden.

 

Rz. 20

Voraussetzung für die Fristverlängerung ist, dass der Stpfl. ohne Verschulden verhindert war, die Frist einzuhalten. Der Begriff des Verschuldens ist der gleiche wie der bei der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in § 110 AO, 56 FGO.[4] Verschulden wird durch Vorsatz, grobe und leichte Fahrlässigkeit begründet.[5] Daher schadet jede Fahrlässigkeit. Ein Verschulden eines Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen ist dem Stpfl. zuzurechnen. Vertreter ist ein Bevollmächtigter i. S. d. § 80 AO.

Erfüllungsgehilfe ist eine Person, deren sich der Stpfl. zur Erstellung der Steuererklärung bedient, der aber nicht Bevollmächtigter i. S. d. § 80 AO ist. Personal des Vertreters oder Erfüllungsgehilfen ist nicht selbst Vertreter oder Erfüllungsgehilfe des Stpfl., sodass deren Verschulden dem Stpfl. nicht direkt zugerechnet werden kann. Maßgebend ist, ob den Vertreter oder Erfüllungsgehilfen selbst ein Verschulden trifft, etwa ein Organisationsverschulden oder ein Verschulden bei Auswahl und Überwachung des Personals.[6]

 

Rz. 21

Arbeitsüberlastung des Vertreters oder des Erfüllungsgehilfen schließt Verschulden i. d. R. nicht aus. Etwas anderes dürfte nur gelten, wenn die Arbeitsüberlastung auf zwischenzeitliche Krankheit oder ähnliche Umstände zurückzuführen ist. Da auf das Verschulden des Stpfl. bzw. das ihm zuzurechnende Verschulden des Vertreters oder Erfüllungsgehilfen abzustellen ist, sind Sammelanträge auf Fristverlängerung in Zukunft unzulässig.[7] Vielmehr ist auf das eigene oder ihm zuzurechnende Verschulden ...

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