Rz. 13
Nach dem Wortlaut des § 103 AO besteht das Auskunftsverweigerungsrecht nur bei Verfolgung nach dem Strafrecht oder OWiG. Die Gefahr disziplinarrechtlicher oder ehrengerichtlicher Verfolgung kann deshalb grundsätzlich kein Weigerungsrecht begründen.[1] In entsprechender Weise werden teilweise auch § 55 StPO[2] und § 384 ZPO[3] ausgelegt. Dabei darf freilich nicht verkannt werden, dass der Unwert einer disziplinar- oder ehrengerichtlich verfolgten Handlung dem einer Ordnungswidrigkeit zumindest gleichkommen kann und eine disziplinar- oder ehrengerichtliche Ahndung (z. B. Untersagung der Berufsausübung) den Betroffenen mehr als die Geldbuße nach dem OWiG belasten kann.[4] Können aber die bei Erfüllung der steuerlichen Auskunftspflicht möglichen Nachteile einer disziplinar- oder standesrechtlich geahndeten Verfehlung erheblich größer sein als bei Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, die zur Auskunftsverweigerung berechtigen, so kann insoweit im Einzelfall eine entsprechende Anwendung des § 103 AO mangels Zumutbarkeit der Auskunft geboten sein.[5]
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