Rz. 2

Nach Art. 20 Abs. 3 GG ist die vollziehende Gewalt – ausgeübt durch die Verwaltungsbehörden – an Gesetz und Recht gebunden. Diese Bindung wird durch Art. 19 Abs. 4 S. 1 GG gesichert. Hiernach ist der Rechtsschutz durch die gerichtliche Überprüfung jeglicher Verwaltungstätigkeit garantiert, wenn jemand durch Maßnahmen der Verwaltungsbehörden in seinen Rechten verletzt wird. Die grundgesetzliche Rechtsschutzgarantie eröffnet den formellen Rechtsschutz durch Anrufung des Gerichts gegen das Verhalten der Behörden.

 

Rz. 2a

Die Rechtsschutzgarantie in Art. 19 Abs. 4 GG wird ergänzt und gesichert durch Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG, wonach der Bürger einen Rechtsanspruch auf den gesetzlichen Richter hat.[1] Zudem besteht in jedem Verfahren ein Rechtsanspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Rz. 17b) und ein Rechtsanspruch auf Objektivität und Unparteilichkeit (Rz. 17c).

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