Rz. 5

Die Rücknahmeerklärung ist eine prozessuale Willenserklärung[1], die mit dem Zugang bei dem Gericht rechtswirksam wird und auch einer Auslegung zugänglich ist (Rz. 12). Eine solche Prozesshandlung ist bedingungsfeindlich, sodass eine unter einer außerprozessualen Bedingung abgegebene Rücknahmeerklärung auch dann keine Wirkung entfaltet, wenn die Bedingung tatsächlich eintritt.[2] Die Rücknahme bewirkt ohne weitere gerichtliche Entscheidung, dass die Rechtshängigkeit im Zeitpunkt des Zugangs der Rücknahmeerklärung bei Gericht (Rz. 11) rückwirkend entfällt.[3]

 

Rz. 6

Ein Widerruf der Rücknahmeerklärung ist daher auch aufgrund ihrer prozessualen Gestaltungswirkung ausgeschlossen.[4] Dies gilt auch, wenn die nach § 72 Abs. 1 S. 2 und 3 FGO erforderliche Einwilligung des Beklagten (Rz. 25) noch nicht vorliegt.[5] Der Widerruf erlangt nur dann keine Wirksamkeit, wenn der Widerruf vor der Rücknahmeerklärung oder zumindest gleichzeitig mit dieser beim Gericht eingeht.[6]

 

Rz. 7

Aus demselben Grund ist eine Anfechtung der Rücknahmeerklärung nach den bürgerlich-rechtlichen Vorschriften über Willenserklärungen – z. B. wegen Irrtums – ausgeschlossen.[7] Gleichwohl sieht die FGO aber in § 72 Abs. 2 S. 3 FGO ausdrücklich den Fall vor, dass in einem Rechtsstreit nachträglich die Unwirksamkeit einer Rücknahme geltend gemacht werden kann (Rz. 55).

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