1 Begriffsbestimmung

 

Rz. 1

Die Begriffe Anhängigkeit bzw. Rechtshängigkeit bezeichnen das Bestehen eines aktuellen Prozessrechtsverhältnisses zwischen den Beteiligten. Anhängigkeit eines gerichtlichen Verfahrens tritt mit Eingang eines Rechtsschutzgesuchs bei einem Gericht ein (s. Rz. 2, 3). Handelt es sich bei diesem Rechtsschutzgesuch um eine Klage, mit der eine Entscheidung über die Hauptsache im Urteilsverfahren angestrebt wird (Vor § 1 FGO Rz. 11; § 64 FGO Rz. 1), so wird die Verfahrenssituation nach der Ver­fahrenseröffnung als Rechtshängigkeit bezeichnet[1].

 

Rz. 2

Für die Anhängigkeit anderer gerichtlicher Verfahren als der Klage (s. Rz. 1), also z. B. für Antragsverfahren, gelten die Regelungen für die Rechtshängigkeit der Klage (s. Rz. 1) entsprechend (vgl. BFH v. 12.11.1980, VII B 8/80, BStBl II 1981, 136; z. B. Stöcker, in Beermann/Gosch, AO, § 66 FGO Rz. 3.1; v. Groll, in Gräber, FGO, 6. Aufl. 2006, § 66 FGO Rz. 1; wegen der Aussetzung der Vollziehung s. FG Hamburg v. 18.9.2003, II 297/03, Haufe-Index 1092659).

[1] z. B. Hartmann, in Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, § 261 ZPO Rz. 1

2 Beginn der Rechtshängigkeit

 

Rz. 3

Die Rechtshängigkeit wird entsprechend § 261 Abs. 1 ZPO durch die Erhebung der Klage begründet[1].

Die Erhebung der Klage erfolgt regelmäßig bei Gericht durch die Übersendung der Klageschrift (s. hierzu § 64 FGO Rz. 4). Die Rechtshängigkeit tritt mit Eingang der Klageschrift bei irgendeinem Gericht ein. Unerheblich sind die Gerichtsbarkeit (Vor § 1 FGO Rz. 3) und die örtliche oder sachliche Zuständigkeit[2]. Die erforderliche Verweisung an das funktionell, sachlich und örtlich zuständige Gericht (§ 70 FGO Rz. 6, 13, 18) erfolgt innerhalb des rechtshängigen Klageverfahrens und lässt die Rechtsfolgen der Rechtshängigkeit unberührt (s. Rz. 10).

 

Rz. 4

Wird eine Klage gem. § 47 Abs. 2 S. 1 FGO fristwahrend bei der Finanzbehörde angebracht, so wird das Klageverfahren zwar mit Begründung der Rechtsfolgen (s. Rz. 7) anhängig (s. Rz. 1), aber erst mit Eingang beim Gericht[3] rechtshängig[4].

 

Rz. 5

Unerheblich für die Rechtshängigkeit ist auch die Zulässigkeit der Klage (FG Düsseldorf v. 14.1.1983, VI 554/82 A (G), EFG 1983, 418; Schleswig-Holsteinisches FG v. 18.12.1996, II 797/96, EFG 1997, 548; Schallmoser, in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO, § 66 FGO Rz. 15; Stöcker, in Beermann/Gosch, AO, § 66 FGO Rz. 17).

 

Rz. 5a

Bei einer Klageänderung nach § 67 FGO tritt die Rechtshängigkeit für das geänderte Klagebegehren entsprechend § 261 Abs. 2 ZPO mit Eingang des schriftlichen Änderungsantrags bei Gericht oder im Zeitpunkt der Geltendmachung in der mündlichen Verhandlung ein (s. § 67 FGO Rz. 7). Zeitgleich endet damit die Rechtshängigkeit der vorherigen Klage mit dem alten Klagebegehren[5]. Hält das FG die Klageänderung für unzulässig, so ist die neue Klage durch Endurteil als unzulässig abzuweisen[6]. Über die alte Klage ist dann noch zu entscheiden, wenn sie nicht ausdrücklich zurückgenommen oder übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist (s. § 67 FGO Rz. 9).

 

Rz. 5b

Bei einer Klageänderung nach § 68 FGO, wenn also die Behörde während des rechtshängigen Klageverfahrens einen den Gegenstand der Klage ändernden oder ersetzenden Verwaltungsakt erlässt (s. Rz. 11) und dieser kraft Gesetzes Gegenstand des Klageverfahrens wird (s. § 68 FGO Rz. 1), tritt die Rechtshängigkeit mit Erlass des ändernden oder ersetzenden Verwaltungsakts durch die Behörde ein. Zeitgleich endet damit die Rechtshängigkeit der vorherigen Klage mit dem geänderten oder ersetzten Verwaltungsakt (s. § 68 FGO Rz. 13), sie lebt jedoch wieder auf, wenn die Voraussetzungen für die Änderung oder Ersetzung nicht vorgelegen haben und der "neue Verwaltungsakt" durch das Gericht aufgehoben worden ist (s. § 68 FGO Rz. 15a).

3 Ende der Rechtshängigkeit

 

Rz. 6

Die Rechtshängigkeit endet regelmäßig (wegen der Beendigung bei eine Klageänderung s. Rz. 5a, 5b) mit dem Abschluss des Klageverfahrens durch rechtskräftiges Urteil[1], Rücknahmeerklärung[2] oder übereinstimmende Erledigungserklärung[3] gegenüber dem Gericht.

Der gerichtliche Einstellungsbeschluss nach § 72 Abs. 2 S. 2 FGO bei einer Klagerücknahme dokumentiert nach h. M. lediglich deklaratorisch die eingetretene Beendigung des Verfahrens (s. § 72 FGO Rz. 9, 48; BFH v. 13.7.1994, I R 38/93, BStBl II 1995, 37; BFH v. 23.11.1999, VII B 186/99, BFH/NV 2000, 476; Stöcker, in Beermann/Gosch, AO, § 66 FGO Rz. 9; v.Groll, in Gräber, FGO, 6. Aufl.2006, § 66 Rz. 2; a. A. Brandis, in Tipke/Kruse, AO, § 66 FGO Rz. 4). Bei beiderseitiger Erledigungserklärung (s. § 138 FGO Rz. 12) bewirkt der Eingang der letzten Erledigungserklärung die Beendigung der Rechtshängigkeit. Die isolierte Kostenentscheidung (s. § 138 FGO Rz. 22) hat auf die Rechtshängigkeit kein...

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