Rz. 31

Die am gerichtlichen Verfahren beteiligten Behörden handeln durch die nach ihrem Organisationsrecht berufenen Leiter, Vertreter oder Beauftragten[1]. Beauftragte i. d. S. sind nur solche Amtsträger, die im Rahmen ihres dienstlichen Auftrags für die Behörde handeln. Nicht erforderlich ist, dass die Beauftragten der beauftragenden Behörde angehören[2]. Der dienstliche Auftrag ergibt sich regelmäßig aus der Geschäftsordnung und den Geschäftsverteilungsplänen. Er kann aber auch auf einer organisatorischen Einzelanordnung des Amtsleiters oder seines ständigen Vertreters beruhen[3].

[2] Vgl. Hessisches FG v. 15.12.1992, 7 K 2740/92, EFG 1993, 354.
[3] Vgl. Hessisches FG v. 21.2.1990, 7 V 2267/89, EFG 1990, 338 m. w. N..

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