Rz. 31
Die am gerichtlichen Verfahren beteiligten Behörden handeln durch die nach ihrem Organisationsrecht berufenen Leiter, Vertreter oder Beauftragten[1]. Beauftragte i. d. S. sind nur solche Amtsträger, die im Rahmen ihres dienstlichen Auftrags für die Behörde handeln. Nicht erforderlich ist, dass die Beauftragten der beauftragenden Behörde angehören[2]. Der dienstliche Auftrag ergibt sich regelmäßig aus der Geschäftsordnung und den Geschäftsverteilungsplänen. Er kann aber auch auf einer organisatorischen Einzelanordnung des Amtsleiters oder seines ständigen Vertreters beruhen[3].
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