Rz. 1

§ 152 FGO ergänzt und präzisiert das Vollstreckungsverfahren gegen öffentlich-rechtliche Körperschaften, soweit es auf Geldforderungen gerichtet ist.

Vollstreckungsgericht ist das FG.[1] Es ersucht die zuständige Stelle um Vornahme der Vollstreckungsmaßnahme. Zuständige Stelle ist

  • für Forderungspfändungen das für den Schuldner zuständige FG[2],
  • für Sachpfändungen der Gerichtsvollzieher,
  • bei der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen durch Eintragung einer Zwangshypothek[3] das Grundbuchamt.

Voraussetzung für den Erlass einer Vollstreckungsverfügung ist ein Antrag des Gläubigers. Als Vollstreckungsmaßnahmen kommen nahezu ausschließlich die Pfändung und die Überweisung von Geldforderungen in Betracht.[4] Wird ausnahmsweise in Sachen vollstreckt, ist darauf zu achten, dass es sich nicht um solche handelt, die für die Erfüllung öffentlicher Aufgaben unentbehrlich sind oder deren Veräußerung ein öffentliches Interesse entgegen steht.[5]

Der unmittelbaren Vollstreckungsmaßnahme geht zunächst ein Versuch voraus, die Vollstreckung abzuwenden.[6] Dieses Ankündigungsverfahren[7] soll der Behörde oder sonstigen Körperschaft des öffentlichen Rechts die Gelegenheit geben, sich ohne Autoritätsverlust der Entscheidung des Gerichts zu beugen. Das Gericht bestimmt hierzu eine Frist, die jedoch einen Monat nicht übersteigen darf. Gewöhnlich reicht der durch die Ankündigung bewirkte Druck aus, um die Behörde zu veranlassen, die geschuldete und gerichtlich bestätigte Leistung zu erbringen.

Die Ankündigung der bevorstehenden Vollstreckungsmaßnahme ist nicht notwendig und geboten, wenn aufgrund einer einstweiligen Anordnung vollstreckt werden soll.[8]

 

Rz. 2

Abs. 3 enthält Vollstreckungsbeschränkungen.[9]

 

Rz. 3

Die Ausnahmeregelung für öffentlich-rechtliche Kreditinstitute[10] entspricht § 882a Abs. 3 S. 2 ZPO. Sie hat für das Steuerrecht kaum praktische Bedeutung: Soweit öffentlich-rechtliche Kreditinstitute Steuern schulden, beruht dies in erster Linie auf eigener Tatbestandsverwirklichung. Insoweit sind diese Institute Vollstreckungsschuldner i. S. d. § 253 AO.

 

Rz. 4

Gegen die Vollstreckungsmaßnahmen, nicht aber gegen die Ankündigung, ist die Beschwerde[11] gegeben.[12]

[7] Kruse, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 152 FGO Rz. 4.
[12] BFH v. 20.8.1968, VII B 66, 79/68, BStBl II 1968, 778; Kruse, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 152 FGO Rz. 10; Stapperfend, in Gräber, FGO, 8. Aufl. 2015, Erl. zu § 152 FGO.

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