Rz. 13

Die Entscheidung über die Zurückweisung der Revision erfolgt von dem voll besetzten Senat (5 Richter) durch Urteil[1], Gerichtsbescheid[2] oder Beschluss.[3]

Auch bei Zurückweisung der Revision als unbegründet nach Abs. 4 wegen Ergebnisrichtigkeit wird das FG-Urteil, obwohl seine Begründung vom BFH beanstandet wird, nicht aufgehoben.[4] Entscheidend ist, dass es im Ergebnis zutreffend ist, auch wenn der BFH der Begründung des FG nicht folgt.

Nach vorheriger Anhörung kann der BFH auch hier durch Beschluss nach § 126a FGO entscheiden, wenn der Senat einstimmig die Revision für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.[5] Nach a. A. soll § 126a FGO hier nicht anwendbar sein.[6] Denn der Revisionskläger solle durch eine volle Begründung erfahren, dass er das FG-Urteil mit zutreffenden Gründen angegriffen hat und lediglich deshalb letztlich keinen Erfolg gehabt hat, weil der BFH das Ergebnis des FG aus anderen Gründen bestätigt hat. Diesem Anliegen kann indes durch die Anhörung im Rahmen des § 126a S. 2 FGO bzw. durch eine Kurzbegründung nach § 126a S. 3 FGO ausreichend Rechnung getragen werden. Jedenfalls sollte der Kläger erfahren, dass das FG bei der Abweisung seiner Klage von einer unzutreffenden Rechtsauffassung ausgegangen ist und die Zurückweisung seiner Revision auf anderen Gründen beruht.

[1] § 121 i. V. m. § 95 FGO.
[2] § 121 i. V. m. § 90a FGO.
[6] Bergkemper, in HHSp, AO/FGO, § 126 FGO Rz. 36.

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