Rz. 41

Der Revisionsbeklagte, der vor dem FG (voll) obsiegt hat, kann mangels Beschwer gegen das FG-Urteil keine Revision (Anschlussrevision) einlegen, um die Tatsachenfeststellungen des FG, die er für unrichtig hält, anzugreifen. Muss er jedoch befürchten, dass auf die Revision des Klägers die Feststellungen des FG, die er für fehlerhaft hält, zu einer für ihn ungünstigen Revisionsentscheidung führen, kann er im Wege der Gegenrüge[1] die tatsächlichen Feststellungen des FG mit Verfahrensrügen angreifen. Die Gegenrüge kann bis zum Schluss der Revisionsinstanz erhoben werden.[2] Die damit zusammenhängenden Tatsachen hat der BFH festzustellen und zu würdigen.[3] Im Wege der Gegenrüge können aber nur solche Tatsachen eingeführt werden, die der Revisionsbeklagte aufgrund seiner prozessualen Mitwirkungspflicht nicht schon vor dem FG hätte geltend machen können und müssen.[4]

An die Zulässigkeit der Gegenrüge sind die gleichen formellen Anforderungen zu stellen wie an die Verfahrensrüge des Revisionsklägers. Wird geltend gemacht, der Sachverhalt bedürfe angesichts des vom Revisionsgericht eingenommenen Rechtsstandpunkts noch weiterer Aufklärung, ist vorzutragen, welche Tatsachen noch einer Aufklärung bedürfen und sich bei einer weiteren Sachaufklärung oder Beweisaufnahme durch das FG voraussichtlich ergeben würden.[5] Es ist deshalb z. B. auch vorzutragen, dass schon vor dem FG wenigstens hilfsweise auf die nunmehr für aufklärungsbedürftig gehaltenen Tatsachen hingewiesen wurde.[6]

Die Bindung an den vom FG nur unvollständig festgestellten Sachverhalt kann auch entfallen, wenn eine Gegenrüge erhoben wird und die Beteiligten übereinstimmend erklären, dass ergänzende Tatsachen unstreitig sind.[7]

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