Rz. 15

Der Ablauf des Verwaltungsverfahrens wird durch die Zielsetzung bestimmt, nämlich die Konkretisierung des allgemeinen Verwaltungsverhältnisses[1] im Einzelfall. Orientiert an dieser Zielsetzung ist das Verwaltungsverfahren ein einheitliches Verfahren. Die Besteuerung ist verfahrensmäßig erst durch die Verwirklichung des jeweiligen Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis abgeschlossen, d. h. durch dessen freiwillige oder zwangsweise Erfüllung[2].

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