Rz. 1

Nach Art. 108 GG obliegt den Finanzbehörden[1] die Verwaltung von Steuern. Sie sind in erster Linie Träger[2] des Verwaltungsverfahrens[3]. Ziel dieses Verfahrens ist nach § 85 S. 1 AO die Verwirklichung des Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis nach Maßgabe der Steuergesetze.

 

Rz. 2

Der 3. Teil der AO enthält die allgemeinen Regelungen für das Verwaltungsverfahren[4]. Er beschreibt einerseits allgemeine Verfahrensgrundsätze[5] und trifft insbesondere Regelungen für die Beweiserhebung durch die Finanzbehörde. Andererseits werden hier die Rechtsgrundlagen für die wesentliche Verfahrenshandlung der Finanzbehörde beschrieben, nämlich den Verwaltungsakt[6].

Die im 3. Teil der AO beschriebenen Grundsätze und getroffenen Regelungen haben Geltung für das gesamte Verwaltungsverfahren[7], sofern nicht für einzelne Verfahrensabschnitte spezielle Regelungen getroffen sind.

Die gesetzlichen Regelungen der AO sind allerdings nicht abschließend. Soweit Lücken bestehen, sind diese durch die allgemeinen Grundsätze des Verwaltungsverfahrensrechts, vornehmlich durch analoge Anwendung des VwVfG, zu schließen.

Rz. 3 einstweilen frei

[1] S. Rz. 9.
[3] S. Rz. 9.
[4] S. Rz. 9.
[5] Rz. 15c, 57.
[7] Rz. 15.

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