Rz. 7
Das Strafverfahren i. w. S. gliedert sich in zwei Verfahrensabschnitte:
- Der erste Hauptabschnitt ist das Erkenntnisverfahren, in dem der Sachverhalt durch die Strafverfolgungsorgane festgestellt und durch das Strafgericht die Rechtsfolge ausgesprochen wird.[1]
- Der zweite Hauptabschnitt ist das Vollstreckungsverfahren, in dem der gerichtliche Strafausspruch realisiert wird.[2] Mit Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung schließt sich dieses im Fall der Verurteilung an das Erkenntnisverfahren an.
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