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Das Strafverfahren i. w. S. gliedert sich in zwei Verfahrensabschnitte:

  • Der erste Hauptabschnitt ist das Erkenntnisverfahren, in dem der Sachverhalt durch die Strafverfolgungsorgane festgestellt und durch das Strafgericht die Rechtsfolge ausgesprochen wird.[1]
  • Der zweite Hauptabschnitt ist das Vollstreckungsverfahren, in dem der gerichtliche Strafausspruch realisiert wird.[2] Mit Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung schließt sich dieses im Fall der Verurteilung an das Erkenntnisverfahren an.
[1] Erkenntnisverfahren zur Feststellung des Sachverhalts in Abgrenzung zum Vollstreckungsverfahren, Schmitt-Leonardy/Klarmann, JuS 2022, 210 (213).

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