Rz. 25

Durch § 33 ErbStG sind Geldinstitute, Versicherungsunternehmen und andere Vermögensverwalter gehalten, binnen eines Monats nach Kenntnis vom Tod eines Kunden der Finanzbehörde Mitteilung zu machen über die in ihrem Gewahrsam befindlichen Vermögensgegenstände und die gegen sie gerichteten Forderungen, die beim Tod eines Erblassers zu dessen Vermögen gehörten oder über die dem Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes die Verfügungsmacht zustand. Die Anzeigefrist beträgt grundsätzlich einen Monat nach Bekanntwerden des Todesfalls.[1] Versicherungsunternehmen haben, bevor sie Versicherungssummen oder Leibrenten einem anderen als dem Versicherungsnehmer auszahlen oder zur Verfügung stellen, hiervon dem FA schriftlich Anzeige zu erstatten.[2] Es handelt sich somit um einen praktisch bedeutsamen wesentlichen Bestandteil des sich aus den §§ 30, 33 und 34 ErbStG ergebenden Systems der Anzeigepflichten, dessen Tragweite auch auf der Kontrollmitteilungspraxis der für die ErbSt zuständigen Finanzbehörden basiert.

 

Rz. 26

Nach den gleich lautenden Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder bzgl. Kontrollmitteilungen für die Steuerakten des Erblassers und des Erwerbers[3] hat das für die ErbSt zuständige FA dem WohnsitzFA des Erblassers den ermittelten Nachlass mitzuteilen, wenn dessen Reinwert mehr als 250.000 EUR beträgt. Ferner ergehen Kontrollmitteilungen an das WohnsitzFA des Erwerbers, wenn der erbschaftsteuerliche Bruttowert des Erwerbs mehr als 250.000 EUR beträgt.[4]

 

Rz. 27

Die Anzeigepflicht des § 33 Abs. 1 S. 1 ErbStG gilt für geschäftsmäßige Vermögensverwahrer und –verwalter, d. h. für Personen, deren Tätigkeit typischerweise die Vermögensverwahrung oder -verwaltung ist und die daraus Geldeinkünfte beziehen. Es handelt sich dabei insb. um Kreditinstitute, Banken und Bausparkassen sowie Rechtsanwälte, Notare, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer. Privatpersonen, die als Angehörige oder aus Hilfsbereitschaft fremdes Vermögen verwahren oder verwalten, sind mithin nicht anzeigepflichtig.[5]

 

Rz. 28

Anzeigepflichtig sind nach § 33 Abs. 1 ErbStG nur Erwerbe von Todes wegen, wobei eine Anzeige unterbleiben kann, wenn der Wert der anzuzeigenden Wirtschaftsgüter die Bagatellgrenze von 5.000 EUR nicht überschreitet.[6] Die Anzeige muss Angaben enthalten zu

  • den Personalien des Verstorbenen, dessen Todestag und Sterbeort,
  • Kontonummern und Guthabenstände,
  • Nummern von Wertpapierdepots und deren Bestände,
  • Art und Wert eventuell hinterlegter Sicherheiten,
  • Angaben zu eventuell vorhandenen Schließfächern.[7]
 

Rz. 29

Die Anzeigepflicht bezieht sich somit auf die Vermögenswerte, auf die der Vermögensverwalter oder -verwahrer Zugriff hat.[8] Inländische Vermögensverwalter und -verwahrer haben in die Anzeigen nach § 33 Abs. 1 ErbStG allerdings auch Vermögensgegenstände einzubeziehen, die von einer Zweigniederlassung im Ausland verwahrt oder verwaltet werden.[9]

Die Frist zur Anzeige beträgt gem. § 33 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 ErbStG i. d. R. einen Monat ab dem Zeitpunkt, in dem der Anzeigeverpflichtete sichere Kenntnis vom Todesfall hat.

 

Rz. 30

Daneben haben Ausgeber von auf den Namen lautenden Aktien oder Schuldverschreibungen dem FA gem. § 33 Abs. 2 ErbStG Anzeige zu erstatten, wenn die Umschreibung auf einen anderen Namen beantragt wird.[10] Bei Schenkungen unter Lebenden entfällt die Anzeigepflicht aus § 33 Abs. 2 ErbStG jedoch, da die Übertragung dieser Wertpapiere notarieller Beurkundung bedarf und insoweit für den Notar eine Anzeigepflicht gem. § 34 Abs. 1 ErbStG besteht.

 

Rz. 31

Ferner sind Versicherungsunternehmen gem. § 33 Abs. 3 ErbStG anzeigepflichtig, bevor sie Versicherungssummen oder Leibrenten einem anderen als dem Versicherungsnehmer auszahlen oder zur Verfügung stellen.[11]

 

Rz. 32

Verstöße gegen die Anzeigepflichten aus § 33 ErbStG können[12] gem. § 33 Abs. 4 ErbStG als Steuerordnungswidrigkeiten mit Geldbuße geahndet werden. In Ermangelung einer speziellen Regelung gelten gem. § 377 Abs. 2 AO insoweit die allgemeinen Vorschriften des OWiG. Gem. § 17 Abs. 1 OWiG beträgt die Geldbuße somit zwischen 5 EUR und 1.000 EUR.[13] Daneben besteht auch die Möglichkeit, die Verletzung der Anzeigepflicht als Steuerhinterziehung zu ahnden.[14]

[3] Vgl. BStBl I 2015, 225.
[7] Im Einzelnen vgl. § 1 ErbStDV und das diesbezügliche Muster 1.
[8] Kien-Hümbert, in Moench/Weinmann, ErbStG, § 33 Rz. 6; Pahlke, in Fischer/Jüptner/Pahlke/Wachter, ErbStG, § 33 ErbStG Rz. 12.
[10] Zu den Einzelheiten vgl. § 2 ErbStDV.
[11] Zu den Einzelheiten vgl. § 3 ErbStDV.
[12] Vgl. zum auch im Rahmen des § 33 Abs. 4 ErbStG geltenden O...

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