Rz. 42

Inhalt der Sach- und der Dienstaufsichtsbeschwerde sind die Rüge des Verhaltens einer Behörde oder eines einzelnen Amtsträgers bei der vorgesetzten Behörde bzw. bei dem unmittelbaren Dienstvorgesetzten. Mit der Sachaufsichtsbeschwerde wird die Überprüfung einer sachlichen Entscheidung begehrt, mit der Dienstaufsichtsbeschwerde das persönliche Verhalten eines Amtsträgers in einem Verwaltungsverfahren.

Die Sachaufsichtsbeschwerde ist – nach dem Wegfall der Beschwerde nach § 349 AO a. F. und des mit ihr verbundenen Devolutiveffekts – der einzige Weg, die vorgesetzte Behörde in das Verwaltungsverfahren einzuschalten. Allerdings kann diese, wenn nicht eine offensichtlich fehlerhafte Rechtsanwendung vorliegt, auf die Möglichkeit der gerichtlichen Klärung verweisen.

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