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Nach § 40a Abs. 2 EStG kann der Arbeitgeber für Teilzeitbeschäftigte und geringfügig Beschäftigte die LSt pauschalieren. Der Einzug der Pauschsteuer ist Aufgabe des BZSt, das sich dabei in Organleihe der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung bedient. Das BZSt, die in Organleihe tätige knappschaftliche Rentenversicherung und die Landesfinanzbehörden tauschen die für die Erfüllung dieser Aufgabe notwendigen Daten aus und erteilen sich gegenseitig die erforderlichen Auskünfte.

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