Rz. 4

Das Ablehnungsgesuch (Rz. 5) ist begründet, wenn ein Grund für einen Ausschluss von der Amtsausübung nach § 82 AO[1] vorliegt und wenn hinsichtlich eines Mitglieds des Ausschusses[2] Gründe gegeben sind, die die Besorgnis der Befangenheit nach § 83 AO rechtfertigen können[3].

 

Rz. 4a

Die Befangenheit von Prüfern wird sich vornehmlich aus ihrem Verhalten gegenüber dem Prüfling ergeben[4]. Für die Beurteilung dieser Gründe ist auf objektive Gesichtspunkte aus der Sicht eines "verständigen" Prüflings abzustellen, eine nur subjektive Besorgnis des betreffenden Prüflings ist nicht maßgeblich[5].

Rechtsprechungsbeispiele:

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