Rz. 9

Nach § 62 Abs. 1 Nr. 4 AO kann die steuerbegünstigte Körperschaft steuerunschädlich Mittel zur Teilnahme an Kapitalerhöhungen verwenden und hierfür auch Mittel über eine längere Zeitspanne ansammeln und in Rücklagen einstellen. Damit soll verhindert werden, dass steuerbegünstigte Körperschaften, die Beteiligungen an Kapitalgesellschaften halten, im Falle von Kapitalerhöhungen Vermögensverluste erleiden infolge einer Verwässerung der Beteiligung.

Die Mittel dürfen nur dazu verwendet werden, an einer Kapitalerhöhung im Verhältnis der vorhandenen Beteiligung (oder weniger) teilzunehmen; durch die Beteiligung an der Kapitalerhöhung darf sich die prozentuale Beteiligung an der Kapitalgesellschaft nicht erhöhen. Ebenso ausgeschlossen ist damit eine Rücklagenbildung zum Zweck des Ersterwerbs einer Beteiligung. Nicht erforderlich ist eine ‹Notwendigkeit› der Kapitalerhöhung. Auch kommt es nicht darauf an, ob es sich um eine ‹wesentliche› oder ‹nicht wesentliche› Beteiligung handelt.

Die Kapitalerhöhung muss zumindest absehbar sein; nicht erforderlich ist, dass bereits konkrete Gesellschafterbeschlüsse gefasst worden sind.[1] Bestimmungen über die Herkunft der Mittel enthält die Vorschrift nicht, sie müssen nicht aus der Vermögensverwaltung stammen. Die Vorschrift erlaubt somit eine Verwendung von Mitteln, die aus dem steuerbegünstigten Bereich stammen (einschließlich Spenden) für die Vermögensanlage, also für nicht steuerbegünstigte Zwecke, und enthält daher eine Ausnahme vom Grundsatz der Selbstlosigkeit.[2]

Die Verwendung der Mittel für die Kapitalerhöhung bzw. das Ansammeln der Rücklage zu diesem Zweck ist auf den Höchstbetrag der Bildung freier Rücklagen[3] des gleichen und der folgenden Jahre anzurechnen. Mittel, die der Rücklage nach Nr. 4 entnommen werden, um sie für die Teilnahme an einer Kapitalerhöhung zu verwenden, sind auf den Höchstbetrag nach Nr. 3 nicht anzurechnen, da sie diesen Höchstbetrag bereits bei Einstellung in die Rücklage gemindert haben.

[1] Leisner-Egensperger, in HHSp, AO/FGO, § 62 AO Rz. 25.

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