Rz. 19

Das Gericht ordnet die Beteiligung derjenigen an, die von der Entscheidung betroffen sind.[1] Sie erhalten den Antrag der Finanzbehörde zur Kenntnis und mit der Möglichkeit zur Wahrnehmung rechtlichen Gehörs.[2] Liegt ein Antrag auf Erlass einer Verbandsgeldbuße vor, so wird die juristische Person oder die Personenvereinigung, vertreten durch ihre Vertretungsberechtigten, beteiligt.

 

Rz. 20

Über den Antrag der Finanzbehörde entscheidet das Gericht durch Beschluss.[3]  Gegen die Entscheidung des Gerichts ist die sofortige Beschwerde möglich[4], bei der die Frist lediglich 1 Woche ab Bekanntgabe[5] beträgt. Bei ablehnender Entscheidung obliegt die Einlegung des Rechtsmittels der Finanzbehörde.

 

Rz. 21

Beantragt der Betroffene oder die Staatsanwaltschaft, bzw. in diesem Stadium noch die Finanzbehörde, eine mündliche Verhandlung, so folgt das Gericht diesem Antrag.[6] Daneben hat das Gericht die Möglichkeit, ohne einen Antrag eine mündliche Hauptverhandlung zu terminieren, wenn es dies zur Aufklärung des Sachverhalts für geboten hält.[7]  In diesen Fällen geht die Zuständigkeit ohne Weiteres von der Finanzbehörde auf die Staatsanwaltschaft über.[8] In der mündlichen Verhandlung verliest der Staatsanwalt den Antrag der Finanzbehörde. Der Täter kann im Rahmen der Verhandlung als Zeuge gehört werden, sofern eine Bestrafung bei ihm nicht mehr in Betracht kommt[9] und er sich daher nicht mehr selbst belasten kann. Nach mündlicher Verhandlung wird das Verfahren durch Urteil abgeschlossen, gegen das Berufung oder Revision eingelegt werden können.

[3] § 4344 Abs. 2 StPO.
[7] Schmidt, in KK-StPO, 8. Aufl. 2019, § 434 StPO Rz. 4.
[9] So bei § 153a StPO, da das Steuerstrafecht keine Verbrechen i. S. d. § 12 StGB vorsieht und folglich mit wirksamer Einstellung Strafklageverbrauch nach Abs. 1 S. 5 eintritt.

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