Rz. 18
Die Aussetzung ist eine Verfahrensmaßnahme des zuständigen Strafverfolgungsorgans (s. Rz. 16) zur Gestaltung des Strafverfahrens. Sie stellt keinen Verwaltungsakt (Justizverwaltungsakt) dar, da nicht in ein subjektives Recht des Beschuldigten eingegriffen wird.[1]
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