Rz. 71

Treuhandabreden bedürfen als solche keiner besonderen Form. Ist allerdings für die auf den Erwerb des Wirtschaftsguts gerichtete Vereinbarung eine bestimmte Form vorgeschrieben, so bedarf auch die Treuhandvereinbarung dieser Form, weil es anderenfalls an der wirksamen Begründung einer (Rück-)Übertragungsverpflichtung auf den Treugeber fehlen würde.[1] Hiernach unterliegt ein Treuhandvertrag hinsichtlich eines GmbH-Geschäftsanteils dem Formzwang des § 15 Abs. 4 GmbHG[2], wenn er sich auf bereits existente Geschäftsanteile bezieht. Die zwingenden Formvorschriften erfassen auch die Abtretung eines künftigen, erst mit der Eintragung im Handelsregister entstehenden Geschäftsanteils sowie die Eingehung einer entsprechenden Verpflichtung. Allein dann, wenn die Parteien bereits vor dem Abschluss des notariellen Gesellschaftsvertrags eine Treuhandvereinbarung getroffen haben und weder ein Geschäftsanteil bereits vorhanden noch dessen Entstehung in die Wege geleitet worden war, kann die Vereinbarung formfrei wirksam geschlossen werden.[3]

Rz. 72 einstweilen frei.

[1] Klein/Ratschow, AO, 17. Aufl. 2023, § 39 Rz. 62; differenzierend Fu, in Gosch, AO/FGO, § 39 AO Rz. 161.
[2] BGH v. 12.12.2005. II ZR 330/04, WM 2006, 1388; BGH v. 19.4.1999, II ZR 365/97, BGHZ 141, 208; BGH v. 6.7.1961, II ZR 219/58, BGHZ 35, 272.

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