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Die GewSt entsteht nach § 18 GewStG, soweit es sich nicht um Vorauszahlungen handelt, mit Ablauf des Erhebungszeitraums, für den die Festsetzung vorgenommen wird. Je nach Dauer der Gewerbesteuerpflicht ist dies entweder das Kalenderjahr[1] oder der Zeitraum der Steuerpflicht als abgekürzter Erhebungszeitraum.[2] Ebenso wie bei der KSt entsteht die Jahressteuer von vornherein vermindert um die nach § 21 GewStG entstandenen Vorauszahlungen.

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