Rz. 15

§ 379 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AO schützt aufgrund der (erweiternden) Regelung in § 379 Abs. 1 S. 2 und 3 AO auch bestimmte ausländische Fiskalinteressen. Geschützt werden im Einzelnen Einfuhr- und Ausfuhrabgaben bestimmter Staaten sowie die USt anderer EU-Mitgliedsstaaten.

 

Rz. 16

Der Begriff der Einfuhr- und Ausfuhrabgaben[1] umfasst auch die Einfuhrumsatzsteuer und bei einem Import aus Drittstaaten anfallende Verbrauchssteuern.[2] § 379 Abs. 1 S. 2 AO bezieht diese Abgaben für den Fall in den Schutzbereich ein, dass sie von einem anderen EU-Mitgliedstaat verwaltet werden oder einem Staat zustehen, der kraft Assoziations- oder Präferenzabkommens für Waren aus der EU eine Vorzugsbehandlung genießt. Folglich ist § 379 Abs. 1 S. 2 AO im Fall von einseitig gewährten Vorzugsbehandlungen seinem klaren Wortlaut nach nicht anwendbar.[3]

 

Rz. 17

EU-Mitgliedstaaten sind Belgien, Bulgarien, die Bundesrepublik Deutschland, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, die Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, die Slowakei, Slowenien, Spanien, die Tschechische Republik, Ungarn und Zypern (ohne Nord-Zypern).

Kraft Assoziations- und Präferenzabkommen werden den EFTA-Staaten (Island, Schweiz, Liechtenstein und Norwegen) sowie zahlreichen mittel- und osteuropäischen Länder und verschiedenen Staaten des Mittelmeerraumes Vorzugsbehandlungen für Waren aus der EU gewährt.[4]

 

Rz. 18

§ 379 Abs. 1 S. 3 AO verweist im Hinblick auf die USt anderer Mitgliedstaaten der EU auf § 379 Abs. 1 S. 2 AO insgesamt. Folglich ist die Gefährdung der USt anderer Mitgliedstaaten der EU nur dann tatbestandlich, wenn sie durch Ausstellen falscher Belege erfolgt.[5]

 

Rz. 19

Über die Verweisung von § 379 Abs. 1 S. 2 Hs. 2 AO auf § 370 Abs. 7 AO gilt für die geschützten ausländischen Fiskalinteressen das Weltrechtsprinzip, sodass auch reine Auslandstaten erfasst werden, also Taten, die im Ausland begangen werden und lediglich ausländische Fiskalinteressen berühren.[6] Diese sehr weite Fassung des deutschen Sanktionsanspruchs legt die großzügige Anwendung des Opportunitätsprinzips nahe.[7]

[3] Heerspink, in Flore/Tsambikakis, Steuerstrafrecht, 2. Aufl. 2016, § 379 AO Rz. 49; Jäger, in Joecks/Jäger/Randt, Steuerstrafrecht, 9. Aufl. 2023, § 379 AO Rz. 107.
[4] Jäger, in Joecks/Jäger/Randt, Steuerstrafrecht, 9. Aufl. 2023, § 379 AO Rz. 106.
[5] Ebenso Heerspink, in Flore/Tsambikakis, Steuerstrafrecht, 2. Aufl. 2016, § 379 AO Rz. 53; Jäger, in Joecks/Jäger/Randt, Steuerstrafrecht, 9. Aufl. 2023, § 379 AO Rz. 104; Roth, in Rolletschke/Kemper, Steuerstrafrecht, § 379 AO Rz. 18; a. A. Hentschel, wistra 2005, 371, 373.
[7] Kritisch auch Heerspink, in Flore/Tsambikakis, Steuerstrafrecht, 2. Aufl. 2016, § 379 AO Rz. 54.

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