Rz. 3
Von der Entscheidungspflicht in angemessener Zeit ist die Finanzbehörde ausnahmsweise entbunden, wenn
- eine Anordnung der Aussetzung der Entscheidung über den Einspruch durch die Finanzbehörde erfolgt ist, wobei der wesentliche Aussetzungsgrund für das Einspruchsverfahren der Finanzbehörde in § 363 Abs. 1 AO normiert ist.
- zwischen der Finanzbehörde und dem Einspruchsführer eine Vereinbarung des Ruhens des Einspruchsverfahrens getroffen worden ist, wie sie in § 363 Abs. 2 AO geregelt ist (Zustimmungsruhe).
das Ruhen des Verfahrens
- kraft Gesetzes (Zwangsruhe) bzw.
- durch finanzbehördliche Anordnung eingetreten ist (Anordnungsruhe).
- Letztlich kraft Gesetzes eine Unterbrechung des Einspruchsverfahrens eingetreten ist, wobei die Regelungen der §§ 239–250 ZPO auch im Einspruchsverfahren entsprechende Anwendung finden.[1]
Rz. 3a
Die Regelungen des § 363 Abs. 1 und 2 AO sind rechtlich voneinander unabhängig[2], wenn allerdings die "Zwangsruhe" nach § 363 Abs. 2 S. 2 AO eintritt, bedarf es der Aussetzung des Einspruchsverfahrens nach § 363 Abs. 1 AO und dem zustimmungsbedürftigen Ruhen nach § 363 Abs. 2 S. 1 AO nicht.[3]
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