Rz. 3

Von der Entscheidungspflicht in angemessener Zeit ist die Finanzbehörde ausnahmsweise entbunden, wenn

  • eine Anordnung der Aussetzung der Entscheidung über den Einspruch durch die Finanzbehörde erfolgt ist, wobei der wesentliche Aussetzungsgrund für das Einspruchsverfahren der Finanzbehörde in § 363 Abs. 1 AO normiert ist.
  • zwischen der Finanzbehörde und dem Einspruchsführer eine Vereinbarung des Ruhens des Einspruchsverfahrens getroffen worden ist, wie sie in § 363 Abs. 2 AO geregelt ist (Zustimmungsruhe).
  • das Ruhen des Verfahrens

    • kraft Gesetzes (Zwangsruhe) bzw.
    • durch finanzbehördliche Anordnung eingetreten ist (Anordnungsruhe).
  • Letztlich kraft Gesetzes eine Unterbrechung des Einspruchsverfahrens eingetreten ist, wobei die Regelungen der §§ 239–250 ZPO auch im Einspruchsverfahren entsprechende Anwendung finden.[1]
 

Rz. 3a

Die Regelungen des § 363 Abs. 1 und 2 AO sind rechtlich voneinander unabhängig[2], wenn allerdings die "Zwangsruhe" nach § 363 Abs. 2 S. 2 AO eintritt, bedarf es der Aussetzung des Einspruchsverfahrens nach § 363 Abs. 1 AO und dem zustimmungsbedürftigen Ruhen nach § 363 Abs. 2 S. 1 AO nicht.[3]

[1] Klein/Rätke, AO, 14. Aufl. 2018, § 363 Rz. 2; s. hierzu Rz. 35.
[2] Birkenfeld, in HHSp, AO/FGO, § 363 AO Rz. 32; Brandis, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 363 AO Rz. 3; Werth, in Gosch, AO/FGO, § 363 AO Rz. 5.
[3] Brandis, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 363 AO Rz. 3; Werth, in Gosch, AO/FGO, § 363 AO Rz. 5.

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