1 Einordnung der Vorschrift

 

Rz. 1

Die Androhung bildet die erste Stufe des Zwangsmittelverfahrens. Sie soll dem Pflichtigen vor Augen halten, dass er bei Nichterfüllung der ihm obliegenden Pflicht mit deren zwangsweiser Durchsetzung zu rechnen hat[1]. Im Hinblick auf diese Warnfunktion ist die Androhung am ehesten mit einer Mahnung[2] zu vergleichen[3].

Bleibt die Androhung erfolglos, erfolgt auf der zweiten Stufe des Zwangsmittelverfahrens die Festsetzung des Zwangsmittels gem. § 333 AO und auf der dritten Stufe dessen Vollzug.

Die Androhung des Zwangsmittels ist zwingende Voraussetzung für die Festsetzung des Zwangsmittels. Fehlt die Androhung ganz oder entspricht sie nicht den inhaltlichen Anforderungen des § 332 AO, zieht dies die Rechtswidrigkeit der Festsetzung nach sich[4].

[1] Neumann, in Beermann/Gosch, AO/FGO, § 332 AO Rz. 1; Kruse, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 332 AO Rz. 3.
[3] Hohrmann, in HHSp, AO/FGO, § 332 AO Rz. 5.
[4] Hohrmann, in HHSp, AO/FGO, § 332 AO Rz. 5.

2 Androhung

2.1 Rechtsnatur

 

Rz. 2

Die Androhung des Zwangsmittels ist ein selbstständiger Verwaltungsakt[1], der dem Pflichtigen, d. h. dem Adressaten der zugrunde liegenden Anordnungsverfügung, bekannt zu geben ist. Hat der Pflichtige gegenüber der Finanzbehörde einen Empfangsbevollmächtigten bestellt, kann die Bekanntgabe diesem gegenüber erfolgen[2]. § 80 Abs. 3 S. 2 AO steht dem nicht entgegen, weil sich die Finanzbehörde auch in Fällen, in denen der Beteiligte zur Mitwirkung verpflichtet ist, nicht zwingend an diesen selbst wenden muss.

Nach § 332 Abs. 2 S. 1 AO kann die Androhung mit dem durchzusetzenden Verwaltungsakt verbunden werden. Die Verbindung ist in das Ermessen der Behörde gestellt. Sie kommt insbesondere dann in Betracht, wenn Anlass zu der Annahme besteht, dass der Pflichtige der Anordnung ohne die Ausübung von Druck nicht nachkommen wird[3]. Die äußere Verbindung mit dem durchzusetzenden Verwaltungsakt lässt die rechtliche Selbstständigkeit der Androhung unberührt.

[1] S. § 328 AO Rz. 17.
[2] BFH v. 23.11.1999, VII 38/99, BFH/NV 2001, 463.
[3] Hohrmann, in HHSp, AO/FGO, § 332 AO Rz. 14; Kruse, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 332 AO Rz. 6.

2.2 Voraussetzungen der Androhung

 

Rz. 3

Voraussetzung für die Androhung von Zwangsmitteln ist, dass eine wirksame und vollziehbare Anordnungsverfügung vorliegt, die den Adressaten zu einem bestimmten Verhalten verpflichtet, und dass dieser seiner Pflicht nicht nachgekommen ist[1]. Bei einer Handlungspflicht darf diese im Zeitpunkt der Bekanntgabe der Androhung nicht erfüllt sein. Bei einer Duldungs- oder Unterlassungspflicht müssen im Zeitpunkt der Androhung tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Pflichtige ihr zuwiderhandeln wird.

[1] Hohrmann, in HHSp, AO/FGO, § 332 AO Rz. 6; Neumann, in Beermann/Gosch, AO/FGO, § 332 AO Rz. 4.

2.3 Inhalt der Anordnung

2.3.1 Bezeichnung des Pflichtigen

 

Rz. 4

Die Anordnung muss die Person des Pflichtigen bezeichnen. Sind mehrere Pflichtige vorhanden – ist also z. B. die Aufforderung zur Abgabe einer ESt-Erklärung gegenüber beiden Ehegatten ergangen – muss gegenüber jedem von ihnen eine Androhung erfolgen[1]. Unter den Voraussetzungen des § 122 Abs. 7 AO kann die Androhung für mehrere Pflichtige in einem Schriftstück zusammengefasst werden. Auch in diesem Fall liegt aber für jeden Pflichtigen ein selbstständiger Verwaltungsakt vor. Die Androhung muss daher klar erkennen lassen, welches Zwangsmittel dem einzelnen Pflichtigen jeweils angedroht wird[2].

[1] Neumann, in Beermann/Gosch, AO/FGO, § 332 AO Rz. 9; Kruse, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 332 AO Rz. 10; FG Düsseldorf v. 8.12.1981, XIII/IV 39/78 AO, EFG 1982, 498.
[2] FG Düsseldorf v. 8.12.1981, XIII/IV 39/78 AO, EFG 1982, 498.

2.3.2 Bezeichnung der Verpflichtung

 

Rz. 5

Auch der Inhalt der durchzusetzenden Verpflichtung muss sich aus der Androhung eindeutig ergeben. Soll gegenüber dem Pflichtigen eine Mehrzahl von Verhaltenspflichten durchgesetzt werden, muss die Androhung für jede einzelne Verpflichtung getrennt ergehen[1]. Ist der Stpfl. z. B. zur Abgabe der Steuererklärungen für mehrere Jahre und/oder für unterschiedliche Steuerarten aufgefordert worden, muss das Zwangsmittel für jede einzelne dieser Erklärungen einzeln bezeichnet werden. Die getrennte Zwangsmittelandrohung für jede einzelne Verpflichtung erfordert aber nicht, dass die verschiedenen Zwangsmittelandrohungen jeweils in gesonderten Schriftstücken ergehen müssen[2]. Es muss lediglich klar zum Ausdruck gebracht werden, welches angedrohte Zwangsmittel sich jeweils auf welche Verpflichtung bezieht.

[2] BFH v. 6.11.2003, VII B 149/03, BFH/NV 2004, 159; Kruse, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 332 AO Rz. 10; Hohrmann, in HHSp, AO/FGO, § 332 AO Rz. 17; Neumann, in Beermann/Gosch, AO/FGO, § 332 AO Rz. 13.

2.3.3 Bezeichnung des Zwangsmittels

 

Rz. 6

Die Androhung muss sich auf ein bestimmtes Zwangsmittel beziehen. Der Pflichtige muss eindeutig erkennen können, mit der Anwendung welches Zwangsmittels er bei Nichterfüllung der Verpflichtung zu rechnen hat. Dies schließt die unbestimmte Androhung nicht näher genannter Zwangsmittel ebenso aus wie die alternative Androhung unterschiedlicher Zwangsmittel[1].

 

Rz. 7

Zwangsgeld ist nach § 332 Abs. 2 S. 3 AO ...

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