Rz. 10

Betreibt die Finanzbehörde die Vollstreckung aus einer aufzuhebenden Arrestanordnung[1] oder aus Vollstreckungsmaßnahmen, denen eine aufzuhebende Arrestanordnung zugrunde liegt[2], so kann deren Einstellung durch eine einstweilige Anordnung[3] beim FG erzwungen werden.[4]

 

Rz. 11

Gegen die Ablehnung der Aufhebung der Arrestanordnung durch die Finanzbehörde ist der Einspruch nach § 347 Abs. 1 AO gegeben. Eine Sprungklage ist, anders als gegen die Arrestanordnung[5] nach § 45 FGO nur mit Zustimmung der Finanzbehörde und des Finanzgerichts zulässig.[6] Die "normale" Verpflichtungsklage ist gem. § 44 FGO erst nach erfolglosem Abschluss des Einspruchsverfahrens zulässig.

[1] Rz. 9.
[6] Hohrmann, in HHSp, AO/FGO, § 325 AO Rz. 5, 19.

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