Rz. 36

Abs. 3 S. 2 und 3 regeln die Betriebsbesichtigung durch den Prüfer. Die Betriebsbesichtigung dient dazu, dem Prüfer Anschauungen über Aufbau und Entwicklung des Unternehmens sowie die Organisation der Produktionsfaktoren zu verschaffen[1]. Die Betriebsbesichtigung ist keine Augenscheinseinnahme i. S. d. § 98 AO. Die Betriebsbesichtigung dient der allgemeinen Information und ist kein Beweismittel. Die Augenscheinseinnahme nach § 98 AO ist demgegenüber ein Beweismittel und daher, anders als die Betriebsbesichtigung, nur zulässig, wenn ein konkretes Beweisthema vorliegt (Verbot des Ausforschungsbeweises).

 

Rz. 37

Der Stpfl. hat auch die Hinzuziehung von Sachverständigen nach § 96 AO zu dulden, etwa zur Bewertung von Grundstücken. Wohnräume dürfen dagegen nach § 99 Abs. 1 S. 3 AO gegen den Willen des Inhabers auch bei einer Außenprüfung regelmäßig nicht betreten werden. Können deshalb Besteuerungsgrundlagen (etwa der Nutzungswert einer Wohnung) nicht ermittelt werden, kann die Finanzbehörde sie nach § 162 Abs. 1 AO schätzen. Im Übrigen sind, da die Betriebsbesichtigung keine Maßnahme des Beweisverfahrens ist, die §§ 98, 99 AO nicht anwendbar.

[1] Seer, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 200 AO Rz. 3.

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