Rz. 5

Der Bescheid über den Steuermessbetrag enthält in persönlicher Hinsicht die Festlegung des Stpfl. (persönlicher Regelungsbereich), die Festsetzung der Höhe des Messbetrags (sachlicher Regelungsbereich) sowie den Zeitraum, für den der Messbetrag gilt (zeitlicher Regelungsbereich).

 

Rz. 6

Im persönlichen Regelungsbereich wird durch den Messbetragsbescheid entschieden, wer der Stpfl. ist. Dies hat insbesondere Bedeutung, wo die Gestaltung der persönlichen Steuerpflicht zweifelhaft sein kann, z. B. bei einer stillen Gesellschaft[1], sowie bei der Frage, ob eine Mitunternehmerschaft vorliegt oder nicht. Diese Fragen werden in dem Messbetragsbescheid entschieden, nicht in dem GewSt-Bescheid. Bei einer gewerbesteuerlichen Organschaft ist nur der Organträger Stpfl., der Messbescheid ergeht daher nur gegen ihn, nicht auch gegen die Organgesellschaft.[2] Der Messbescheid trifft dagegen keine Entscheidung über den Steuergläubiger. Über den Steuergläubiger, d. h. die hebeberechtigte Gemeinde, ist in dem Gewerbesteuer- oder dem Grundsteuerbescheid ohne Bindung an den Messbescheid zu entscheiden. Das gilt auch, wenn das FA sowohl für den Erlass des Messbescheids als auch für den Gewerbesteuerbescheid zuständig ist, wie in den Stadtstaaten. Bei Unklarheiten oder Streit über den Steuergläubiger ist das Zerlegungs- oder Zuteilungsverfahren, §§ 185ff. AO, durchzuführen, in dem über die Steuergläubigerschaft entschieden wird.[3]

 

Rz. 7

Da zum sachlichen Regelungsbereich die Höhe des Messbetrags gehört, ist im Steuermessbescheid über alle Faktoren zu entscheiden, die die Höhe des Messbetrags beeinflussen. Dazu gehört auch die Entscheidung über eine persönliche und sachliche Steuerbefreiung. Bei der GewSt wird daher in dem Gewerbesteuermessbescheid auch entschieden, ob zwischen mehreren Unternehmen gewerbesteuerliche Organschaft besteht oder nicht[4]; diese Frage kann im Zuteilungsverfahren nicht mehr aufgegriffen werden. Bei Organschaft ergeht ein Messbetragsbescheid nur für den Organträger; die Organgesellschaft ist gewerbesteuerlich kein Steuersubjekt, sodass gegen sie kein Messbetragsbescheid (und kein GewSt-Bescheid) ergehen kann. Für die GrSt gibt es keine Organschaft, sodass grundsteuerlich die Organgesellschaft Steuersubjekt ist; gegen die Organgesellschaft ergehen daher ein Grundsteuermessbescheid und ein GrSt-Bescheid.

 

Rz. 8

Zum sachlichen Regelungsbereich gehört auch die Entscheidung über die Abgrenzung des Steuergegenstandes, über die sachliche Steuerbarkeit des Gegenstands (Belegenheit im Inland oder Ausland), über persönliche und sachliche Steuerbefreiungen, über die Gewährung sonstiger Steuervergünstigungen und über Beginn und Ende der Steuerpflicht.[5]

Für die Frage der GrSt-Befreiung besteht jedoch ein Widerspruch zu § 19 Abs. 2 S. 2, Abs. 4 BewG, wonach diese Entscheidung im Einheitswertverfahren zu treffen ist.[6] Diese Überschneidung führt zu einer Wahlmöglichkeit, die Entscheidung über die GrSt-Befreiung im Einheitswertverfahren oder im Grundsteuermessbetragsverfahren zu treffen.[7]

 

Rz. 9

In zeitlicher Hinsicht wird in dem Messbescheid festgelegt, für welchen Zeitraum der Messbetrag als Bemessungsgrundlage der Steuer gilt. Für die GewSt gilt der Messbetrag nach § 14 Nr. 2 GewStG für das Kj. Der Grundsteuermessbetrag gilt nach § 16 Abs. 2 S. 2 GrStG für den ganzen Hauptveranlagungszeitraum, wenn es nicht zu einer Neuveranlagung nach § 17 GrStG kommt.

 

Rz. 10

Daneben ist in dem Messbescheid auch eine Entscheidung über den Steuergläubiger zu treffen.[8] Lediglich wenn mehrere Gemeinden Steuergläubiger sind, erfolgt diese Entscheidung gesondert im Zerlegungsverfahren, §§ 185ff. AO; wenn nur ein Steuergläubiger besteht, über dessen Identität aber Streit herrscht, erfolgt die Entscheidung im Zuteilungsverfahren, § 190 AO.

 

Rz. 11

Diese Bestandteile des Messbescheids sind zwingend; fehlt eine dieser Entscheidungen, ist der Messbescheid rechtswidrig § 179 AO ist zwar nicht ausdrücklich in S. 4 für anwendbar erklärt worden, doch wird diese Vorschrift durch die umfassende Verweisung auf den Vierten Teil der AO "Durchführung der Besteuerung", §§ 134217 AO, erfasst. Daher ist § 179 Abs. 3 AO (Ergänzungsbescheid) anwendbar, sodass fehlende Bestandteile des Messbescheids durch Ergänzungsbescheid nachgeholt werden können.

[6] A. A. Brandis in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 184 AO Rz. 8, wonach § 19 Abs. 2 S. 2 BewG wegen § 182 Abs. 1 vorgreiflich sein soll.
[8] A. A. Boeker, in HHSp, AO/FGO, § 184 Rz. 29; FG München v. 9.12.1987, I 25/83 G, EFG 1988, 381, das meint, es werde im Messbescheid keine Entscheidung über die hebeberechtigte Gemeinde getroffen; dann könnte es...

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