Rz. 75

Entfaltet ein Bescheid Dauerwirkung, muss seine Anpassung an eine Änderung der Verhältnisse vorgesehen werden, um zu verhindern, dass die Steuer nach nicht mehr vorhandenen Besteuerungsmerkmalen erhoben wird.

§ 24 BewG ermöglicht die Aufhebung des Einheitswerts in den Fällen, in denen die Voraussetzungen für die Festsetzung eines Einheitswerts wegfallen. Eine entsprechende Regelung enthält § 20 GrStG; in diesem Fall ist eine Aufhebung auch wegen einer Fehlerhaftigkeit der Veranlagung möglich; die Vorschrift kollidiert insoweit mit § 17 Abs. 2 Nr. 2 GrStG (vgl. Rz. 64ff.). Man wird annehmen können, dass § 20 GrStG nur in Betracht kommt, wenn bei richtiger Anwendung des Gesetzes überhaupt keine Steuerfestsetzung hätte erfolgen dürfen. Hätte die Steuerfestsetzung nur mit einem anderen Inhalt erfolgen müssen, hat die Korrektur nach § 18 GrStG zu erfolgen. In allen Fällen ist die Aufhebung der Veranlagung nicht mit Rückwirkung, sondern nur mit Wirkung auf bestimmte, im Gesetz geregelte Zeitpunkte möglich.

§ 27 Abs. 2 GrStG ermöglicht eine Änderung der Festsetzung der GrSt, wenn sich der Hebesatz geändert hat, und sieht damit eine Anpassung an geänderte rechtliche Verhältnisse vor.

§ 12 Abs. 2 KfzStG ermöglicht schließlich eine Änderung der Steuerfestsetzung, wenn die maßgeblichen Verhältnisse sich ändern.[1]

Aus diesen Regelungen lässt sich ableiten, dass bei Bescheiden mit Dauerwirkung eine Anpassung an geänderte rechtliche oder tatsächliche Verhältnisse generell möglich ist (hierzu auch Rz. 64). Ausdrückliche gesetzliche Regelungen gehen aber vor.

[1] Einzelheiten zur KfzSt Rz. 90ff.

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