Rz. 1

§ 141 Abs. 1 AO, dessen Vorgängerbestimmung § 161 RAO war, der allerdings entgegen der jetzigen Gesetzeslage auch für Freiberufler galt[1], wurde in der Vergangenheit verschiedentlich geändert, vor allem hinsichtlich der Umsatz- und Gewinngrenzen.[2] Für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2015 beginnen, gelten die aktuellen Grenzen. Es gelten hierbei die Umsatz- und Gewinngrenzen, die letztmalig durch das Bürokratieentlastungsgesetz[3] geändert wurden. Diese Anpassung sollte bewirken, dass weitere gewerbliche Unternehmer und Land- und Forstwirte nicht mehr unter die steuerlichen Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten fallen.

 

Rz. 2

§ 141 AO normiert eine selbstständige (originäre) steuerrechtliche Verpflichtung zur Buchführung, zur jährlichen Bestandsaufnahme und zur Bilanzierung für bestimmte Stpfl.[4] Die einzelnen Absätze haben hierbei folgenden Inhalt:

  • § 141 Abs. 1 AO normiert hierbei Grenzen, bei deren Überschreiten die Pflicht besteht sowie den Inhalt der Pflicht.
  • § 141 Abs. 2 AO betrifft Beginn und Ende der Verpflichtung.
  • § 141 Abs. 2 AO betrifft Beginn und Ende der Verpflichtung.
  • § 141 Abs. 3 AO stellt den Übergang der Verpflichtung auf einen Rechtsnachfolger klar.
  • - § 141 Abs. 4 AO a. F. bezog sich auf § 141 Abs. 1 Nr. 5 AO a. F. und war ohne Bedeutung; folgerichtig wurde die Bestimmung durch das Gesetz zur weiteren Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften aufgehoben.[5]
 

Rz. 3

Diese originäre steuerliche Buchführungspflicht[6] besteht nach der eindeutigen Formulierung des § 141 Abs. 1 AO nur, wenn sich die Pflicht zur Buchführung nicht schon über § 140 AO i. V. m. einem anderen Gesetz ergibt.[7] § 141 AO hat insoweit also subsidiären Charakter.[8] Zu beachten ist allerdings, dass § 141 AO nur dann keine Anwendung findet, wenn bereits über § 140 AO eine Buchführungspflicht begründet wird. Soweit nach § 140 AO nur besondere Aufzeichnungspflichten bestehen[9], bleibt Raum für die Anwendung des § 141 AO hinsichtlich der Buchführungspflicht.

 

Rz. 4

Beginn und Ende der Buchführungspflicht ergeben sich bei § 141 AO nicht wie bei der Buchführungspflicht nach § 140 AO kraft Gesetzes[10], sondern sind jeweils abhängig von einem Verwaltungsakt der Finanzbehörde (s. Rz. 33ff.). Ohne diesen Verwaltungsakt ist der Stpfl. nicht zur Buchführung nach § 141 AO verpflichtet. Zum Verhältnis des § 241a HGB, der eine Befreiung von der handelsrechtlichen Buchführungspflicht für kleine Einzelkaufleute normiert, zu den steuerlichen Bestimmungen s. Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 141 AO Rz. 1a. Letztlich ist es so, dass § 241a HGB für steuerliche Zwecke ohne Belang ist.[11]

[1] Zur Rechtshistorie Görke, in HHSp, AO/FGO, § 141 AO Rz. 1ff.
[2] Zu den einzelnen Gesetzesfassungen vgl. den Überblick bei Märtens, in Gosch, AO/FGO, § 141 AO Rz. 4.
[3] Gesetz zur Entlastung insbesondere der mittelständischen Wirtschaft von Bürokratie v. 28.7.2015, BGBl I 2015, 1400.
[4] BFH v. 20.4.2021, IV R 3/20, DStR 2021, 1806; Weiss, in Zugmaier/Nöcker, AO, § 141 AO Rz. 2.
[5] Gesetz v. 12.12.2019, BGBl I 2019, 2451; Klein/Rätke, AO. 16. Aufl. 2022, § 141 Rz. 9.
[6] S. auch Dißars, in Schwarz/Pahlke/Keß, AO/FGO, § 140 AO Rz. 1; Drüen, in Tipke/Kruse AO/FGO, § 141 AO Rz. 1.
[8] Görke, in HHSp, AO/FGO, § 141 AO Rz. 7; Märtens, in Gosch, AO/FGO, § 141 AO Rz. 9.
[11] AEAO zu § 141 Nr. 1 S. 2; Klein/Rätke, AO, 16. Aufl. 2022, § 141 Rz. 2.

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