Rz. 37

Zudem sind die im betreffenden Wirtschaftsjahr für dieses und für andere Zeiträume gezahlten Ertragsteuern (Englisch "income tax paid")[1] im Länderbericht aufzuführen. Die OECD führt in den Leitlinien aus, dass die im Wirtschaftsjahr gezahlten Ertragsteuern (ohne Periodenabgrenzung) dem Steuerbetrag entspricht, der während des Berichtswirtschaftsjahres tatsächlich entrichtet wurde und der folglich nicht nur Vorauszahlungen zur Begleichung der Steuerschuld des betreffenden Wirtschaftsjahres, sondern auch Zahlungen zur Begleichung der Steuerschuld der Vorjahre umfasst (z. B. zur Begleichung des offenen Saldos der zu errichtenden Körperschaftsteuer für das bzw. die Vorjahre, einschließlich Zahlungen im Zusammenhang mit Neuveranlagungen von Vorjahren).[2] Somit sind sämtliche im Wirtschaftsjahr geleistete Ertragsteuerzahlungen sowie Ertragsteuernachzahlungen für Vorjahre und geleistete Steuervorauszahlungen einzubeziehen, Nebenleistungen zu Steuern[3] dagegen nicht.[4]

 

Rz. 38

Ertragsteuererstattungen in dem betreffenden Wirtschaftsjahr sollen grundsätzlich ebenfalls in die Position der entrichteten Ertragsteuern einfließen. Abweichend davon soll die Handhabung dann sein, wenn die Steuererstattung nach den geltenden Rechnungslegungsgrundsätzen bzw. den zugrunde gelegten Datenquellen als Umsatzerlöse behandelt wurde. Nach den Leitlinien der OECD soll in diesem Fall in die Tabelle 3 der folgende Zusatz aufgenommen werden: "Steuererstattungen werden unter den Umsatzerlösen und nicht unter den entrichteten Ertragsteuern (ohne Peridenabgrenzung) ausgewiesen."[5]

 

Rz. 39

Dabei sind sowohl die Einkommensteuern zu berücksichtigen, die an Steuerbehörden im steuerlichen Ansässigkeitsstaat gezahlt wurden, sowie an solche außerhalb des Ansässigkeitsstaates. Nach Auffassung der OECD rechnen zu den Steuern auch die von verbunden oder fremden Unternehmen für einen Inländer gezahlte ausländische Quellensteuern.[6] Ein Quellensteuer-Erstattungsanspruch sollte "nach dem Kassenprinzip" erst für das Wirtschaftsjahr berücksichtigt werden, in dem die Erstattung auch tatsächlich erfolgt. Für die auf Dividenden einbehaltene Steuer kann dies allerdings nicht gelten. Soweit Dividendeneinkünfte nicht bei den Umsätzen und sonstigen Erträgen erfasst werden, erscheint es konsequent, eine auf Dividendenausschüttungen erhobene Quellensteuer ebenfalls nicht gesondert im Länderbericht aufzuführen, allenfalls bei dem Ansässigkeitsstaat des dividendenausschüttenden Unternehmens.[7]

 

Rz. 40

Dadurch, dass in diese Position sämtliche im Wirtschaftsjahr geleistete Ertragsteuern einfließen und keine Periodenabgrenzung vorgenommen wird, korreliert das Ergebnis nicht mit dem "Jahresergebnis vor Ertragsteuern". Dieser Effekt kann beispielsweise etwa auch durch Nutzung von Verlustverrechnungsvolumen der Vorjahre oder auch durch Steuergestaltungen zustande kommen. Insoweit können in Tabelle 3 ergänzende Erläuterungen aufgenommen werden, um Fehlinterpretationen vorzubeugen.

 

Rz. 41

Für Betriebsstätten sind die Angaben bezüglich der Steuern für den Belegenheitsstaat zu machen.

[1] BT-Drs. 18/9536, 38.
[2] S. Leitlinien zur Umsetzung der länderbezogenen Berichterstattung: BEPS-Aktionspunkt 13 (Stand Februar 2018), 10, abrufbar unter https://www.oecd.org/tax/beps/guidance-on-the-implementation-of-country-by-country-reporting-beps-action-13-DEU.pdf.
[3] Im Sinne des § 3 Abs. 4 AO bzw. vergleichbarer ausländischer Regelungen.
[4] So auch Grotherr, IStR 2016, 991, 1000.
[5] S. Leitlinien zur Umsetzung der länderbezogenen Berichterstattung: BEPS-Aktionspunkt 13 (Fassung Februar 2018), 10, im Internet abrufbar unter https://www.oecd.org/tax/beps/guidance-on-the-implementation-of-country-by-country-reporting-beps-action-13-DEU.pdf.
[6] Die OECD führt dazu aus, dass "wenn ein im Steuerhoheitsgebiet A ansässiges Unternehmen A Zinseinnahmen im Steuerhoheitsgebiet B erzielt, sollte die im Hoheitsgebiet B einbehaltene Quellensteuer somit vom Unternehmen A ausgewiesen werden", Verrechnungspreisdokumentation und länderbezogene Berichterstattung, Aktionspunkt 13 – Abschlussbericht 2015, Paris 2016, 38.
[7] Für Letzteres spricht sich Grotherr, IStR 2016, 991, 999, aus.

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