Rz. 13

Gebundene Verwaltungsakte müssen erlassen werden, wenn der gesetzliche Tatbestand erfüllt ist; erforderlichenfalls kann der Betroffene ihren Erlass durch eine Verpflichtungsklage erzwingen. Gebundene Verwaltungsakte sind z. B. Steuerbescheide; im Bereich der Steuerfestsetzung besteht kein Ermessensspielraum. Bei ermessensfreien Verwaltungsakten steht der Behörde ein Ermessensspielraum zu.[1] Ermessensfreie Verwaltungsakte sind z. B. abweichende Steuerfestsetzung, § 163 AO, Stundung, § 222 AO, und Erlass, § 227 AO.

[1] Vgl. § 5 AO.

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