Rz. 33

Das Recht der Auskunftsverweigerung entfällt gem. § 102 Abs. 3 AO, wenn einer der in § 102 Abs. 1 Nr. 3 AO aufgezählten Berufsträger von seiner Verschwiegenheitsverpflichtung entbunden wird. Mit der Entbindungserklärung verliert das das Auskunftsverweigerungsrecht rechtfertigende Vertrauensverhältnis (s Rz. 3) sein Schutzbedürfnis. Dies gilt jedoch nicht für Personen i. S. d. § 102 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 AO; diese werden wegen der hier jeweils auch geschützten Institutionen (Religionsgemeinschaften, Gesetzgebungsorgane, Presse und Rundfunk) von § 102 Abs. 3 AO nicht erfasst (vgl. auch Rz. 12, 15, 26).

 

Rz. 34

Die Entbindungserklärung setzt als Verfahrenshandlung die Handlungsfähigkeit[1] des Erklärenden voraus. Soweit das durch § 102 AO geschützte Vertrauensverhältnis zu mehreren Personen besteht, müssen diese sämtlich die Entbindung erklären.[2] Die Entbindungserklärung bedarf keiner besonderen Form und auch keiner Begründung; sie ist widerrufbar.

[2] Seer, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 102 AO Rz. 19 m. w. N.

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