Entscheidungsstichwort (Thema)

Kein Reihengeschäft bei der Beköstigung von Studenten und Seminarteilnehmer, die ein Caterer in einem Bildungsinstitut erbringt

 

Leitsatz (amtlich)

Überläßt eine Bildungseinrichtung eine Mensa „kostenlos“ an einen Caterer, der die Studenten und Seminarteilnehmer beköstigt, scheidet eine Option zur Steuerpflicht hinsichtlich der steuerfreien Umsätze betreffend die Verpflegung der Studenten aus (kein Reihengeschäft hinsichtlich der Speisen von Caterer an das Bildungsinstitut und von diesem an die Studenten)

 

Normenkette

UStG § 4 Nr. 12a, § 15 Abs. 2

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 26.01.2006; Aktenzeichen V R 36/03)

BFH (Urteil vom 26.01.2006; Aktenzeichen V R 36/03)

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Beklagte, das Finanzamt, dem Kläger (Kl.) zu Recht den Vorsteuerabzug versagt hat, soweit die gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer (USt) auf den Küchen- und Kantinenbereich sowie die dazu gehörenden Baulichkeiten entfallen.

Der Klage liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zu Grunde:

Der Kl. ist ein gemeinnütziger Verein. Zweck des Vereins ist die Durchführung von Aufgaben der A auf dem Gebiet der beruflichen Bildung, insbesondere der Aus-, Fort- und Weiterbildung der bei den A-Trägern Beschäftigten. Zu diesem Zweck errichtete der Kl. in den Jahren 1993 bis 1997 für rund 70 Millionen DM ein Bildungszentrum mit u.a. einer Fachhochschule, einem Studentenwohnheim, mehreren Seminarräumen sowie ein Seminarhotel und eine Mensa mit Küchenbereich. Den Studienbereich hat der Kl. mit einer Vereinbarung aus dem Herbst 1995 der B unentgeltlich zur Nutzung zur Verfügung gestellt, die dort die Ausbildung der Verwaltungsinspektoren der dem Kl. angeschlossenen A-träger durchführt. Der Seminarbereich dient der internen Fort- und Weiterbildung von Mitarbeitern der Träger des Kl. und wird auch zusätzlich externen Veranstaltern zur Verfügung gestellt. Mit der Einrichtung erzielt der Kl. steuerbare Entgelte, die teilweise steuerfrei und teilweise steuerpflichtig sind. Hinsichtlich vermieteter Grundstücksflächen optierte der Kl. zur USt-Pflicht der Entgelte. Für die Bewirtschaftung der Mensa einschließlich Cafeteria und Kiosk schloss der Kl. mit der Firma ... GmbH (Caterer) im Juni 1996 einen Bewirtschaftungsvertrag ab, in dem sich der Caterer unter anderem verpflichtete, die Seminarteilnehmer des Kl. mit Frühstück (als Büfett inklusive Tee, Kaffee und gegebenenfalls Kaltgetränken), Mittag- (Suppe, zwei Hauptgerichte, Dessert und Salatbar) und Abendessen (als Buffet, abwechselnd warm und kalt) zu versorgen. Als Preis wurden jeweils 6,70 DM für das Frühstück sowie das Abendessen und 8,10 DM für das Mittagessen, jeweils zuzüglich USt vereinbart. Nach § 4 Abs. 1 des Vertrages stellt der Kl. dem Caterer die erforderlichen Räumlichkeiten inklusive Inventar und die Versorgung mit Strom, Gas und Wasser "kostenlos" zur Verfügung. Die Instandhaltung, Wartung und Ersatzbeschaffung von Inventar, Abrechnungssystem, Küchengeräten, Geschirr und Bestecken sowie die Instandhaltung der Räumlichkeiten obliegen dem Vertrag zufolge dem Kl.. Die Studenten haben in der Mensa ebenfalls Mittagessen erhalten. Die Essensausgabe an die Studenten behandelte der Kl. als steuerfreie Leistung, was das FA auch nicht beanstandete. Nach den Feststellungen des Prüfers wurden im Kalenderjahr 1997 in der Mensa 24.104 (das entspricht 79,57 v.H. der insgesamt ausgegebenen Essen) an Studenten und 6.187 Essen an Seminarteilnehmer ausgegeben. Der Arbeitsbogen des Prüfers enthält einen Vordruck eines Mietvertrages für die Studentenwohnungen. Danach entfallen von dem monatlich zu zahlenden Entgelt 80 DM auf die Verpflegung. Dafür werden den Bewohnern dem Vertrag zufolge von Montag bis Donnerstag ein Mittagessen in der Mensa bereitgestellt. Ab dem 1. August 1999 wurde der Vertrag mit dem Caterer geändert und eine von ihm zu zahlende Pacht von monatlich 1.000 DM zuzüglich USt vereinbart. In einem Ergänzungsvertrag zum Pacht- und Bewirtschaftungsvertrag wurden zugleich die Preise für das Frühstück und Abendessen jeweils um 0,40 DM und für das Mittagessen um 0,50 DM je Essen zuzüglich jeweils USt erhöht. Wegen der Einzelheiten der Vereinbarungen wird auf die in Kopie eingereichten Verträge Bezug genommen. Einer Aufstellung zufolge hat der Kl. den Seminarteil zu Tagespauschalen mit Verpflegung mit und ohne Übernachtung zur Verfügung gestellt, wobei die Pauschalen bei Übernachtung etwa 45 DM höher waren. Bereits während der Bauarbeiten wurde von Mitarbeitern des Kl. überlegt, ob der Küchen- und Kantinenbereich sowie das Wohnheim für Studenten an einen Gewerbetreibenden verpachtet werden soll, der diese Bereiche hotelmäßig betreibt, um weitere Vorsteuern aus den Anschaffungs- und Herstellungskosten in Abzug bringen zu können. Diese Möglichkeit wurde mit der Begründung verworfen, dies würde zu einer Belastung der Studenten mit zusätzlicher USt führen.

Die auf das Seminarhotel, die Schulungsräume für die externen Seminarteilnehmer, die Mensa,...

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