Entscheidungsstichwort (Thema)

vGA nur bei Korrespondenz einer verhinderten Vermögensmehrung auf Gesellschafterebene mit Vorteil auf Gesellschafterebene der oder eines nahestehendem Dritten. - Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH: I R 2/21)

 

Leitsatz (redaktionell)

Eine vGA i.S.d. § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG auf der Grundlage einer verhinderten Vermögensmehrung liegt nur dann vor, wenn die verhinderte Vermögensmehrung auf der Ebene der Gesellschaft einen korrespondierenden Vorteil auf der Ebene des Gesellschafters oder eines diesem nahestehenden Dritten begründen kann.

 

Normenkette

KStG § 8 Abs. 3 S. 2

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beklagte bei der Festsetzung der Körperschaftsteuer für den Veranlagungszeitraum 2011 zu Recht eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) in Höhe von … EUR in Ansatz gebracht hat.

Die Klägerin ist eine Kapitalgesellschaft in der Rechtsform einer GmbH. 100 % ihres Stammkapitals wurden im Streitjahr von der A GmbH gehalten. Über diese und weitere im Ausland (Staat X) ansässige Gesellschaften ist die Klägerin zu 100 % in den ebenfalls im Ausland (Staat Y) ansässigen Mutterkonzern E eingebunden.

Im Jahr 2004 hatte die Klägerin von der ausländischen (Staat Z) Firma J einen Auftrag erhalten. Außerdem hatte J der Klägerin im Jahr 2006 weitere Aufträge erteilt.

Anfang 2007 belegte der Staat Y den Staat Z mit einem Wirtschaftsembargo. In Y ansässige Unternehmen durften in Z ansässige Abnehmer nicht mehr beliefern. Daraufhin wies die Leitung der E die Klägerin an, die von J erteilten Aufträge nicht mehr weiter auszuführen.

Dies teilte die Klägerin J im Frühjahr 2007 schriftlich mit und erklärte zugleich, dass eine Fertigstellung der in unterschiedlichen Ausführungsstadien befindlichen Aufträge durch sie nicht mehr erfolgen könne.

Daraufhin erhob J Anfang 2009 in Z gegen die Klägerin Klage wegen Nichterfüllung der genannten Aufträge und machte Schadensersatzforderungen in Höhe von … geltend.

Die Klägerin strengte angesichts dessen Ende 2009 ein Schiedsverfahren vor der internationalen Handelskammer in Paris an. In diesem Verfahren erging am 1. Oktober 2012 eine abschließende Entscheidung. Danach war die Klägerin - unter der aufschiebenden Bedingung, dass J die in Z erhobene Klage zurücknimmt, - verpflichtet, an J einen Gesamtbetrag i.H.v. … EUR (Schadensersatz, Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung, anteilige Verfahrenskosten) zu leisten.

Mit Rücksicht auf die Beendigung der Geschäftsbeziehung zur J hatte die Klägerin handelsbilanziell bereits im Jahr 2007 eine Rückstellung i.H.v. … EUR gebildet, die im Jahr 2008 in Höhe von … EUR in Anspruch genommen worden war. Wegen der zu erwartenden Schadensersatzklage und damit in Zusammenhang stehender Rechtsberatungskosten nahm die Klägerin in den Folgejahren weitere Zuführungen zur Rückstellung vor.

Die Verfahrenskosten für die Durchführung des Schiedsverfahrens in Höhe von … EUR zahlte die Klägerin im Jahr 2011. Die für das Schiedsverfahren angefallenen Anwaltskosten trug E. Die Schadensersatzleistung floss im Jahr 2016 auf ein Notaranderkonto.

In der Zeit von Mai 2014 bis Juli 2017 führte der Beklagte bei der Klägerin eine Außenprüfung durch. Der Prüfer stellte sich auf den Standpunkt, dass die Zahlung der Verfahrenskosten und des Schadensersatzbetrages durch die Klägerin ebenso wie die der Klägerin im Zusammenhang mit der Auftragsausführung entstandenen Kosten und der der Klägerin durch die Nichtfortführung der Aufträge entgangene Gewinn bei der Klägerin vGAen darstellten. Die Stornierung der Aufträge sei allein im Interesse der Konzernmutter erfolgt. Im Verhältnis zu einem gesellschaftsfremden Dritten wäre ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter weder bereit gewesen, die Kosten einer allein im Interesse der Konzernmutter erfolgten Vertragsstornierung zu tragen, noch hätte er auf den Gewinn aus der Auftragsdurchführung verzichtet. Dass die Klägerin beides hier dennoch getan habe, liege allein in ihrer gesellschaftsrechtlichen Beziehung zur Konzernmutter begründet.

Für das Streitjahr brachte der Beklagte auf dieser Grundlage eine vGA i.H.v. … EUR in Ansatz, die sich aus dem Zuführungsbetrag (Aufzinsung) zur Rückstellung i.H.v. … und den von der Klägerin gezahlten Verfahrenskosten für das Schiedsverfahren i.H.v. … zusammensetzte.

Unter dem 1. März 2018 erließ der Beklagte einen gem.§ 164 Abs. 2 AO entsprechend geänderten Körperschaftsteuerbescheid.

Gegen diesen legte die Klägerin am 29. März 2018 durch ihre jetzigen Prozessbevollmächtigten Einspruch ein. Die Voraussetzungen einer vGA seien nicht gegeben. Selbst wenn man im vom Beklagten unterstellten Umfang von einer Vermögensminderung auf Seiten der Klägerin ausgehen wollte, so wäre diese nicht durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst. Vielmehr habe die Klägerin ein eigenbetriebliches Interesse am Abbruch der Vertragsbeziehungen mit J gehabt. Hätte sie die Vertragsbeziehungen fortgesetzt, hätte sie nämlich daneben bestehende Vertragsbeziehungen zu in Y ansässigen Unt...

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