Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer: Anerkennung einer doppelstöckigen Freiberufler-Personengesellschaft

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die Anerkennung einer doppelstöckigen Freiberufler-Personengesellschaft setzt voraus, dass neben den unmittelbar an der Untergesellschaft beteiligten natürlichen Personen alle mittelbar an dieser Gesellschaft beteiligten Gesellschafter der Obergesellschaft über die persönliche Berufsqualifikation verfügen und in der Untergesellschaft zumindest in geringfügigem Umfang leitend und eigenverantwortlich mitarbeiten.

2. Die freiberufliche Tätigkeit der Untergesellschaft wird nicht bereits dadurch begründet, dass jeder Obergesellschafter zumindest in einer anderen Untergesellschaft als Freiberufler leitend und eigenverantwortlich tätig wird, da die freiberufliche Tätigkeit der Obergesellschafter in den einzelnen Untergesellschaften jeweils gesondert zu prüfen ist.

 

Normenkette

EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, Abs. 3 Nr. 1, § 18 Abs. 1 Nr. 1 S. 3, Abs. 4 S. 2

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 04.08.2020; Aktenzeichen VIII R 24/17)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Einkünfte einer mehrstöckigen Personengesellschaft, die Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungsleistungen erbringt, den Einkünften aus Gewerbebetrieb oder den Einkünften aus selbständiger Arbeit zuzuordnen sind.

Die Klägerin ist eine KG, deren Gegenstand die für eine Steuerberatungsgesellschaft gesetzlich und berufsrechtlich zulässigen Tätigkeiten einschließlich der Vertretung in Steuersachen, die Wirtschaftsberatung, die Vermögensverwaltung, die Erstattung von Gutachten und die Besorgung sonstiger Geschäfte nach Maßgabe der für die Steuerberater bestehenden Vorschriften ist. An der Klägerin waren im Streitjahr Rechtsanwalt und Steuerberater A als Komplementär ohne Beteiligung und ohne Stimmrechte und die C KG Steuerberatungsgesellschaft als Kommanditistin beteiligt. An der C KG waren als Komplementärin neben den in § 4 Nr. 1 Buchstabe b des Gesellschaftsvertrags genannten natürlichen Personen ohne Beteiligung am Kapital die E OHG zu 51% und als alleinige Kommanditistin die G + H KG zu 49% beteiligt. Nach § 5 des Gesellschaftsvertrags waren jeweils fünf der als Komplementäre beteiligten natürlichen Personen für einen Zeitraum von drei Jahren mit der Geschäftsführung und Vertretung der C KG betraut.

Die G + H KG und die E OHG waren als oberste Gesellschaftsebene des J-Konzerns über die C KG neben der Klägerin mittelbar an zahlreichen weiteren Personen- und Kapitalgesellschaften beteiligt. Der Gegenstand der G + H KG, der E OHG und der C KG stimmte mit dem Gegenstand der Klägerin überein. Gesellschafter der E OHG waren im Streitjahr ausschließlich Steuerberater und/oder Wirtschaftsprüfer. Nach § 15 Nr. 4 Buchst. c des Gesellschaftsvertrags konnte ein Gesellschafter ohne seine Zustimmung aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden, wenn er nicht mehr für die Gesellschaft oder wenigstens ein Konzernunternehmen tätig war. Gesellschafter der G + H KG konnten nach § 4 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrags nur Berufsträger i.S.d. § 3 Nr. 1 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) werden, die für die C KG oder eine J-Konzerngesellschaft auf Grundlage eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses tätig waren. Nach § 14 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrags konnte ein Gesellschafter ohne seine Zustimmung aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden, wenn er nicht mehr für ein J-Konzernunternehmen tätig war oder nicht mehr die in § 4 Abs. 1 Satz 1 des Gesellschaftsvertrags genannten Voraussetzungen erfüllte.

Bei den an der C KG mittelbar beteiligten natürlichen Personen (Obergesellschafter) handelte es sich um Steuerberater, Rechtsanwälte und/oder Wirtschaftsprüfer, die aktiv in der Mandatsbearbeitung tätig waren. Die Obergesellschafter wurden zugleich in den Beteiligungsgesellschaften (Untergesellschaften) der C KG eigenverantwortlich und leitend als Freiberufler tätig, in denen sie als Komplementär beteiligt bzw. als Geschäftsführer eingesetzt waren. Eine eigenverantwortliche und leitende Tätigkeit der einzelnen Obergesellschafter in sämtlichen Untergesellschaften erfolgte dagegen nicht. Bei der Klägerin war dem entsprechend im Streitjahr der Komplementär A eigenverantwortlich und leitend tätig.

Im J-Konzern bestanden im Streitjahr überregionale Arbeitsgruppen mit unterschiedlichen Branchenschwerpunkten, in denen u.a. spezielle Fälle, Fachfragen und Arbeitshilfen erarbeitet und diskutiert wurden. In diesem Zusammenhang wirkten einzelne Obergesellschafter auch als Spezialisten an der Bearbeitung von Mandaten aus regional anderen Untergesellschaften mit. Die Mitwirkung erfolgte in der Regel durch gezielte Telefonate und Kommunikation per E-Mail.

Die Obergesellschafter trafen bei der G + H KG und der E OHG im Streitjahr im Rahmen von Gesellschafterversammlungen Entscheidungen über wesentliche Fragen des J-Konzerns wie die Finanzierung der Gesellschaften, Investitionen, die Strategie hinsichtlich des Forderungsmanagements, die Personalstruktur, das Ums...

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