Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Grundförderung oder Vorkostenabzug bei Geltendmachung von Unterkunftskosten als Werbungskosten wegen einer aus beruflichem Anlaß begründeten doppelten Haushaltsführung

 

Leitsatz (redaktionell)

Einem Arbeitnehmer, der für seine am Arbeitsort erworbene Wohnung Unterkunftskosten als Werbungskosten wegen einer aus beruflichem Anlaß begründeten doppelten Haushaltsführung nach § 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG geltend macht, steht weder die Grundförderung nach § 10 e Abs. 1 EStG noch der Vorkostenabzug nach § 10 e Abs. 6 EStG zu (Fortführung des Senatsurteils vom 14.12.94 X R 74/91, BFHE 176, 117, BStBl. II 1995, 259).

 

Normenkette

EStG § 9 Abs. 1 Nrn. 4-5, § 10e Abs. 1, 6

 

Tenor

Das Urteil wurde im Hinblick auf die Wahrung des Steuergeheimnisses gemäß § 30 Abgabenordnung überarbeitet.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Kläger (Kl.) die im Rahmen des Erwerbs einer Eigentumswohnung in A. vor Bezug entstandenen Aufwendungen als sogenannte Vorkosten gemäß § 10e Abs. 6 Einkommensteuergesetz (EStG) abziehen können.

Die Kl., die im Streitjahr 1992 zusammen zur Einkommensteuer (ESt) veranlagt werden, erzielen als Soldat und als Verkäuferin Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und daneben Einkünfte aus Kapitalvermögen. Vom 1. Januar bis 27. September 1992 war der Kl. im B.-kommando in C. tätig. Zum 28. September 1992 wurde er nach A versetzt.

Mit Kaufvertrag vom 3. September 1992 erwarb der Kl. zum Kaufpreis von 147.000 DM eine in A. belegene Eigentumswohnung. Der Übergang von Nutzen und Lasten erfolgte am 4. November 1992. Der Kl. nutzte die Wohnung seit Anfang Oktober 1992 bis zum 4. November mietweise.

In der im Juni 1993 eingereichten ESt-Erklärung für 1992 machten die Kl. neben den Mehraufwendungen für doppelte Haushaltsführung (d.H.) als Werbungskosten (WK) für die Zeit nach der Versetzung des Kl. nach A. auch den Steuerabzugsbetrag gemäß § 10e Abs. 1 EStG für die Eigentumswohnung in A. geltend. In einem „Nachtrag” zur ESt-Erklärung vom 13. August 1993 teilten die Kl. mit, daß die Aufwendungen für die eigene Wohnung am Beschäftigungsort in A nur als WK geltend gemacht würden. Der Abzug im Rahmen des § 10e EStG werde nicht in Anspruch genommen.

Mit einem weiteren Schreiben vom 22. August 1993 machten die Kl. den Vorkostenabzug gemäß § 10e Abs. 6 EStG für die Wohnung in A geltend, da dieser Vorkostenabzug auch dann zu gewähren sei, wenn kein Anspruch auf die Grundförderung gemäß § 10e Abs. 1 EStG bestehe. Insoweit beantragten die Kl., Kosten der Finanzierung (7.859 DM), von Reparaturen (364 DM) sowie weitere Kosten des Grundstücks (330 DM), die alle vor Bezug angefallen waren, zu berücksichtigen.

Mit Bescheid vom 28. September 1993 setzte das Finanzamt (FA) die ESt 1992 auf … DM fest. Dabei berücksichtigte es WK bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit des Kl. in Höhe von 19.265 DM. Der beantragte Vorkostenabzug gemäß § 10e Abs. 6 EStG wurde nicht anerkannt, ohne dies zu begründen.

Gegen diesen Bescheid richtete sich der Einspruch vom 3. Oktober 1993. In der Einspruchsbegründung wendeten sich die Kl. gegen die Berechnung der WK und die Versagung des Vorkostenabzugs.

Zur Ablehnung des Vorkostenabzugs erläuterte das FA unter Hinweis auf das Schreiben des Bundesministers der Finanzen (BdF) vom 10. Mai 1989 (Bundessteuerblatt –BStBl– I 1989, 165), daß die Aufwendungen für die d.H. aufgrund des Wegfalls der Nutzungswertbesteuerung in vollem Umfang bei einer steuerlich anzuerkennenden d.H. (§ 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG) als WK bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen seien. Diese Kosten seien auch berücksichtigt worden. Die Inanspruchnahme von Abzugsbeträgen nach § 10e Abs. 1 EStG sei wegen des Vorrangs des WK-Abzugs vor dem Sonderausgabenabzug ausgeschlossen, wenn bei der eigenen Wohnung im jeweiligen Jahr des Abzugszeitraumes die Voraussetzungen für eine d.H. vorliegen und dementsprechend der WK-Abzug nach § 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG geltend gemacht werde. Zwar könne der Vorkostenabzug gemäß § 10e Abs. 6 EStG auch dann in Anspruch genommen werden, wenn der Steuerpflichtige (Stpfl.) für die Wohnung keinen Abzugsbetrag nach § 10e Abs. 1 EStG in Anspruch nehme oder nehmen könne. Dieser Grundsatz gelte jedoch nur für den Regelfall, daß die Aufwendungen für die eigene Wohnung nicht im Rahmen einer d.H. geltend gemacht werden.

Im Rahmen der Überprüfung der Steuerfestsetzung wies das FA die Kl. darauf hin, daß bei einer Einspruchsentscheidung nunmehr die WK bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit und Kapitalvermögen zu Ungunsten der Kl. geändert werden würden.

Die Kl. hielten ihren Einspruch aufrecht. Zur Frage des Vorkostenabzugs wiesen sie durch ihre jetzigen Prozeßbevollmächtigten (PB) darauf hin, daß Erlasse keine Rechtsgrundlage für die Beurteilung einer steuerrechtlichen Frage sein könnten, sondern Grundlage jeweils die gesetzliche Regelung sei. Diese finde sich hier in § 10e Abs. 6 EStG, in der der Vorkostenabzug geregelt sei. Danach könnten die Vorkosten wie So...

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