Entscheidungsstichwort (Thema)

Grundstücksübertragung auf stillen Gesellschafter fällt nicht unter § 8 Abs. 2 Nr. 2 GrEStG

 

Leitsatz (redaktionell)

§ 8 Abs. 2 Nr. 2 GrEStG erfasst nicht Grundstücksübertragungen vom Inhaber des Handelsgeschäftes auf einen stillen Gesellschafter.

 

Normenkette

GrEStG § 8 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 18.03.2005; Aktenzeichen II R 19/02)

BFH (Urteil vom 18.03.2005; Aktenzeichen II R 19/02)

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob Grunderwerbsteuer (GrESt) nach § 8 Abs. 1 oder § 8 Abs. 2 Nr. 2 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) festzusetzen ist.

Die Klägerin betrieb eine ABCfabrik. Am 25. April 1984 schloss sie mit Herrn X, der in ... mit seinem Unternehmen ABCwaren herstellte, einen Vertrag über die Errichtung einer stillen Gesellschaft. Nach § 1 Abs. 1 des Vertrages beteiligte sich die Klägerin an dem Handelsgewerbe des Herrn X zur gemeinschaftlichen Gewinnerzielung. Als Vermögenseinlage brachte die Klägerin die Finanzierungsmittel für den beabsichtigten Erwerb eines in ... belegenen Grundstücks durch Herrn X einschließlich der beabsichtigten Bebauung mit einer Halle ein. Als Wert der Vermögenseinlage wurden die tatsächlichen Anschaffungskosten für das Grundstück sowie die tatsächlichen Herstellungskosten für das Gebäude einschließlich Nebenkosten bestimmt (§ 2 Abs. 1 des Vertrages). Es wurde festgelegt, dass die in Grundstück und Halle sich bildenden stillen Reserven allein der Klägerin zustehen sollten (§ 2 Abs. 2 des Vertrages). Gemäß § 9 des Vertrages hatte nach Auflösung der stillen Gesellschaft eine Auseinandersetzung dergestalt stattzufinden, dass der Klägerin das Grundstück einschließlich der darauf lastenden Schulden und Lasten und der stillen Reserven zufallen sollten. Im Übrigen wird auf den Vertrag von April 1984 Bezug genommen.

In der Folgezeit erwarb Herr X ein 2.248 qm großes Betriebsgelände, eingetragen beim Amtsgericht im Grundbuch von y.

Am 10. Dezember 1998 schlossen die Parteien im Rahmen der Auflösung der stillen Gesellschaft einen Grundstücksübereignungsvertrag. In § 1 Abs. 2 des Vertrages heißt es: „Der Veräußerer überträgt dem Erwerber in Auflösung der stillen Gesellschaft den Grundbesitz ..., groß 2.248 qm, eingetragen beim Amtsgericht im Grundbuch von y". Im Übrigen wird auf den Vertrag vom 10. Dezember 1998 Bezug genommen.

Mit GrESt-Bescheid vom 1. Oktober 1999 setzte das Finanzamt (FA) gegen die Klägerin die GrESt ausgehend von einer Bemessungsgrundlage gemäß § 8 Abs. 1 GrEStG in Höhe von 682.200 DM auf 23.877 DM fest. Die Höhe der Bemessungsgrundlage hatte das FA geschätzt. Als Anhalt für die Schätzung diente der gemeine Wert des Grundstücks, den das FA durch seinen Bausachverständigen hatte ermitteln lassen. Das Zahlenwerk ist zwischen den Beteiligten insoweit unstreitig.

Gegen den GrESt-Bescheid legte die Klägerin mit der Begründung Einspruch ein, als Bemessungsgrundlage für die Festsetzung der GrESt sei der Grundbesitzwert gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 des GrEStG anzusetzen. Es liege ein Erwerbsvorgang auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage vor.

Mit Einspruchsentscheidung vom 25. April 2000 wies das FA den Einspruch als unbegründet zurück. Auf die Einspruchsentscheidung wird Bezug genommen.

Hiergegen richtet sich die vorliegende Klage. Zur Begründung trägt die Klägerin im Wesentlichen vor:

Nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 GrEStG sei bei Erwerbsvorgängen auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage der nach den Regelungen des Bewertungsgesetzes ermittelte Grundbesitzwert als Bemessungsgrundlage der GrESt anzusetzen. Nach allgemeiner Auffassung liege ein Erwerbsvorgang auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage auch dann vor, wenn im Zuge der Auflösung einer Gesellschaft ein Grundstück auf einen oder mehrere Gesellschafter übertragen werde. Dass im Streitfall nicht die stille Gesellschaft selbst, sondern Herr X zivilrechtlicher Eigentümer des Grundstücks gewesen sei, entspreche der Rechtsnatur der stillen Gesellschaft, bei der nur der Inhaber des Handelsgewerbes im Außenverhältnis als Vermögensinhaber auftrete, und könne daher die abweichende Beurteilung des FA nicht rechtfertigen. Auch die vom FA vertretene Auffassung, dass es sich bei der Übertragung des Grundstückes nur um eine Leistung an Erfüllungsstatt für eine primär geschuldete Geldleistung handele, träfe nicht zu. Die Übertragung des Grundstückes sei in Erfüllung des primären Auseinandersetzungsanspruches erfolgt, da im Gesellschaftsvertrag ausschließlich nur die Auseinandersetzung im Wege einer Übertragung des Grundstückes vorgesehen worden sei. Die Regelung des § 235 Handelsgesetzbuch (HGB) finde vorliegend keine Anwendung, da im Gesellschaftsvertrag der stillen Gesellschaft insoweit einvernehmlich eine von dieser Vorschrift abweichende Auseinandersetzungsregelung getroffen worden sei. Gegen die Richtigkeit der vom FA vertretenen Auffassung spreche zudem der Umstand, dass der grunderwerbsteuerlich maßgebliche Wert des Grundstückes vom FA nicht, wie in § 8 Abs. 1 GrEStG vorgesehen, nach de...

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