Entscheidungsstichwort (Thema)

Monatsprinzip für Kinderfreibetrag

 

Leitsatz (redaktionell)

Bei der Prüfung, ob die gebotene steuerliche Freistellung durch das Kindergeld nicht in vollem Umfang bewirkt wurde und bei der Veranlagung zur Einkommensteuer gegebenenfalls der Kinderfreibetrag unter Verrechnung des Kindergeldes anzusetzen ist, ist auf den Kalendermonat abzustellen.

 

Normenkette

EStG § 66 Abs. 4, 3, §§ 31, 32 Abs. 6, § 36 Abs. 2 S. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 15.01.2003; Aktenzeichen VIII R 73/01)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darum, ob für den Kinderfreibetrag im Streitjahr das Monatsprinzip gilt.

Die Kläger wurden im Streitjahr zusammen zur Einkommensteuer (ESt) veranlagt. Beide Kläger erzielten Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Für ihre gemeinsame Tochter (geboren 1978) erhielten die Kläger im Streitjahr insgesamt 1.800 DM Kindergeld für die Monate 4 - 12/96. Für den Zeitraum 1 - 3/96 erhielten die Kläger wegen § 66 Abs. 3 und 4 EStG kein Kindergeld. Die Tochter befand sich das gesamte Jahr über in der Berufsausbildung und erzielte insgesamt Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von 4.069 DM.

Mit ESt-Bescheid vom 3. September 1997 setzte das Finanzamt (FA) die ESt auf ... DM fest. Dabei berücksichtigte es einen Kinderfreibetrag in Höhe von 6.264 DM für das Kalenderjahr. Das gezahlte Kindergeld rechnete das FA der tariflichen ESt gemäß § 2 Abs. 6 Satz 2 Einkommensteuergesetz (EStG) hinzu.

Am 1. Oktober 1997 legten die Kläger gegen den Bescheid Einspruch ein und begründeten diesen im Wesentlichen damit, dass der Kinderfreibetrag für drei Monate mit jeweils 522 DM anzusetzen sei, da für diese drei Monate Kindergeld nicht durch den Arbeitgeber ausgezahlt worden sei. In den Familienleistungsausgleich nach § 31 EStG könne nur der Zeitraum von neun Monaten einbezogen werden, in denen Kindergeld bezogen oder der Kinderfreibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG zu gewähren gewesen wäre. Danach ergebe sich ein das Einkommen mindernder Kinderfreibetrag in Höhe von 1.566 DM, während die durch § 31 EStG geforderte Freistellung für die verbleibenden neun Monate durch das ausgezahlte Kindergeld bewirkt worden sei.

Mit Einspruchsentscheidung vom 7. September 1998 wies das FA den Einspruch der Kläger als unbegründet zurück. Seine Entscheidung begründete es im Wesentlichen wie folgt:

Die Prüfung, ob sich das Kindergeld oder der Kinderfreibetrag steuerlich günstiger auswirkten, sei zusammenfassend für den ganzen Zeitraum vorzunehmen, in dem diese Voraussetzungen für die Berücksichtigung des Kindes vorgelegen hätten. Dieses gelte auch, wenn in einem Veranlagungszeitraum für dasselbe Kind Kindergeld nach unterschiedlichen Sätzen oder nicht für jeden Monat, in dem das Kind steuerlich zu berücksichtigen sei, gezahlt werde. Da sich die Tochter der Kläger das ganze Streitjahr über in der Berufsausbildung befunden habe und die Voraussetzungen für eine Berücksichtigung nach § 32 Abs. 6 EStG vorlägen, sei der maßgebende Zeitraum für die Günstigerprüfung nach § 31 EStG das Jahr. Eine Aufteilung in die Monate, in denen Kindergeld ausgezahlt worden sei, und in die Monate, in denen zwar ein Anspruch bestand, tatsächlich aber kein Kindergeld ausgezahlt worden sei, komme nicht in Betracht.

Die hiergegen erhobene Klage begründen die Kläger im Wesentlichen wie folgt:

Für die Monate Januar bis März 1996 habe ihnen, den Klägern, das Kindergeld aufgrund der Rückwirkungsbegrenzung in § 66 Abs. 3 und 4 EStG nicht durch den Arbeitgeber ausgezahlt werden können. Im laufenden Kalenderjahr werde das Kindergeld nach § 31 Sätze 3 - 5 EStG monatlich als Steuervergütung gezahlt. Könne das Kindergeld die gebotene steuerliche Freistellung im laufenden Kalenderjahr nicht in vollem Umfang bewirken, sei bei der Veranlagung zur ESt der Kinderfreibetrag abzuziehen und das Kindergeld nach § 36 Abs. 2 EStG zu verrechnen. Dabei bestimme § 36 Abs. 1 Satz 1 EStG, dass, soweit das Einkommen in den Fällen des § 31 EStG vermindert worden sei, im entsprechenden Umfang das gezahlte Kindergeld der ESt-Erklärung hinzuzurechnen sei. Gemäß § 32 Abs. 2 Satz 2 EStG werde bei der ESt zusammenveranlagter Ehegatten ein Kinderfreibetrag von 522 DM monatlich abgezogen. Nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut sei sowohl das Kindergeld als auch der Kinderfreibetrag der auf den jeweiligen Kalendermonat entfallende Betrag. Sollte der Berechtigte das Kindergeld für einzelne Monate nicht erhalten (Versäumen der Antragsfrist, fehlerhafte Nichtauszahlung durch den Arbeitgeber u. a.), habe er für diesen Zeitraum bei noch offener Veranlagung nur noch Anspruch auf den Kinderfreibetrag, auch wenn dieser netto einen geringeren Betrag als das Kindergeld ergäbe. Es würde dem Sinn dieser Regelung zuwider laufen, wenn der Berechtigte für die Nichtauszahlung oder auf Versäumung der Antragsfrist darüber hinaus dadurch bestraft würde, dass der monatliche Nettobetrag auch für einen Zeitraum abgesenkt werde, in dem das Kindergeld ausgezahlt wurde.

Die Kläger beantragen,

den ESt-Bescheid für 199...

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