Entscheidungsstichwort (Thema)

Erhöhte Investitionszulage nach § 5 Abs. 2 InvZulG 2007 für KMU. keine Förderung für verbundene Unternehmen, auch wenn sie unter den KMU-Status fallen. eine Risikokapitalgesellschaft i. S. d. EU-Kommisson investiert zeitlich begrenzt in besonders risikoreiche Unternehmen

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der erhöhten Investitionszulage nach § 5 Abs. 2 S. 1 InvZulG 2007 bestehen für ein isoliert betrachtet als kleines und mittleres Unternehmen (KMU) i. S. d. Empfehlung der EU-Kommission v. 6.5.2003 (ABl EU 2003 Nr. L 124, S. 39) anzusehendes Unternehmen nicht, wenn die zu 90 % beteiligte Anteilseignerin gem. Art. 3 Abs. 3 Unterabs. 1 Buchst. a der Empfehlung der EU-Kommission als verbundenes Unternehmen anzusehen ist und damit die Schwellenwerte für den KMU-Status überschritten werden.

2. Eine Risikokapitalgesellschaft i. S. d. Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Buchst. a der Empfehlung der EU-Kommission vom 6.5.2003 unterscheidet sich – ausgehend vom Begriff „Risikokapital” – „venture capital” – von herkömmlichen Unternehmensbeteiligungsgesellschaften dadurch, dass es sich um zeitlich begrenzte Investitionen in als besonders riskant geltende Unternehmungen, d. h. hauptsächlich in junge, nicht börsennotierte Unternehmen in einer frühen oder Wachstumsphase handelt, und der Gewinn nicht aus Dividenden- oder Zinszahlungen, sondern aus dem späteren Verkauf der Beteiligung (Wertgewinn) erzielt werden soll.

3. Dies ist nicht der Fall, wenn das mehrheitsbeteiligte Unternehmen langfristige Beteiligungen an etablierten Unternehmen anvisiert und der Investor auch tatsächlich im maßgeblichen Zeitpunkt des Beginns des Erstinvestitionsvorhabens gem. InvZulG 2007 bereits am Markt etabliert ist und er auch keine über die normale Ausweitung des Geschäftsbetriebs hinausgehende risikoträchtigen Investitionen plant.

 

Normenkette

InvZulG 2007 § 5 Abs. 2 S. 1; Empfehlung der EU Kommission v. 6.5.2003 Art. 3 Abs. 3 Unterabs. 1 Buchst. a, Abs. 3 Unterabs. 2, Abs. 2 Unterabs. 2 Buchst. a

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 12.03.2015; Aktenzeichen III R 48/13)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Koten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin ist eine am 30. April 2002 gegründete Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Mit Beschluss vom 11. Juli 2007 wurde das vollständig von der Y GmbH gehaltene Stammkapital der Klägerin im Wege der Barkapitalerhöhung von 25.000,– EUR auf 5 Mio. EUR erhöht. Mit notariellem Unternehmenskaufvertrag vom 23. August 2007 erwarb die Klägerin den gesamten Geschäftsbetrieb der 1993 gegründeten X GmbH, deren Gegenstand die Fertigung, der Handel und der Vertrieb von Wälzlagern und deren Bestandteilen war. Zugleich änderte die Klägerin ihre Firma sowie ihren Gegenstand entsprechend um und reduzierte ihren Anteil am Stammkapital auf 90 % (4,5 Mio. EUR). Die Reduzierung beruht laut Vorbemerkung zum Unternehmenskaufvertrag darauf, dass die Erfahrungen des vorhandenen Managements für die Klägerin von Bedeutung seien und daher Herr B „für einen Übergangszeitraum als Geschäftsführer der Käuferin tätig und am Stammkapital der Käuferin zu 10 % beteiligt” werden solle. Die Klägerin hatte in der Folge 215 Mitarbeiter und einen Jahresumsatz von ca. 32,62 Mio. EUR.

Die Mehrheitsgesellschafterin der Klägerin, die Y, ist auf dem Gebiet der Eigenkapitalfinanzierung nicht börsennotierter mittelständischer Unternehmen tätig und war zum damaligen Zeitpunkt an ca. 25 Unternehmen mit unterschiedlicher Ausrichtung beteiligt. Gesellschafter der Y sind die L-Bank, der Finanzdienstleistungsverbund W-AG, die S-GmbH, die Lk-bank und die LH-Bank-AG. Gegenstand des Unternehmens laut Handelsregister ist „vorbehaltlich abweichender Vorschriften des zweiten Abschnitts des UBGG [Gesetz über Unternehmensbeteiligungsgesellschaften] ausschließlich der Erwerb, das Halten, die Verwaltung und die Veräußerung von Wagniskapitalbeteiligungen”. Laut eigenen Angaben ist die Y marktführend bei langfristigen Eigenkapitallösungen für den Mittelstand; über langfristiges Engagement sollen „herausragende Unternehmerpersönlichkeiten und Geschäftsmodelle” gefördert werden (vgl. Internetauszug vom 2. September 2009, Blatt 48 der Bp-Akte). Das Geschäftsmodell der Y wird im Jahresabschluss 2008 wie folgt beschrieben: „Die Y engagiert sich als „institutioneller Familiengesellschafter” im Rahmen individueller Eigenkapitalkonzepte auf Gesellschafterebene etablierter mittelständischer Unternehmen und begleitet mit ihrem langfristigen, mittelstandsaffinen Investitionsansatz Veränderungen im Gesellschafterkreis, Generationswechsel sowie die Finanzierung von Unternehmenswachstum. Neben Beteiligungskapital bringt die Y langjährige unternehmerische Erfahrung, umfangreiche Expertise in strategischen Fragen sowie ein breites Netzwerk an Kontakten in ihre Partnerunternehmen ein. Die Beteiligungsstrategie der Y ist auf Dauer ausgelegt und unterscheidet sich auch bez...

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