rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Doppelte Haushaltsführung eines alleinstehenden Arbeitnehmers. Unentgeltlich genutzte Räumlichkeiten im Haus der Eltern sind kein eigener Hausstand

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Bei nicht verheirateten Arbeitnehmern spricht, je länger die Auswärtstätigkeit dauert, immer mehr dafür, dass die eigentliche Haushaltsführung und auch der Mittelpunkt der Lebensinteressen an den Beschäftigungsort verlegt wurden und die Heimatwohnung nur noch für Besuchszwecke vorgehalten wird.

2. Im Rahmen der anzustellenden Gesamtbetrachtung stellt die Anzahl der Heimfahrten lediglich ein, nicht jedoch das allein entscheidende Indiz für das Bestehen eines Lebensmittelpunkts am Heimatort dar.

3. Voraussetzung für das Vorhalten eines eigenen Hausstands im Haus der Eltern ist eine maßgebliche finanzielle Beteiligung des Steuerpflichtigen an den Kosten des dortigen Haushalts.

4. Eine solche ist nicht gegeben, wenn die Wohnräume unentgeltlich überlassen werden und erst in einem nachträglich abgeschlossenen Mietvertrag rückwirkend eine pauschale Beteiligung an den Betriebskosten vereinbart und tatsächlich – außerhalb des Streitzeitraums – auch nachgezahlt wird.

 

Normenkette

EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5, § 12 Nr. 1; LStR R 42 Abs. 1 S. 8

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.

 

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen den Einkommensteuerbescheid 2004 vom 10.07.2006 in Gestalt des im Einspruchsverfahren ergangenen Teilabhilfebescheids vom 18.10.2006, bestätigt mit Einspruchsentscheidung vom 26.09.2007, sowie gegen den Einkommensteuerbescheid 2005 vom 02.02.2007 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 26.09.2007. In den angegriffenen Steuerfestsetzungen hat der Beklagte geltend gemachte Mehraufwendungen des Klägers für doppelte Haushaltsführung nicht als Werbungskosten zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit anerkannt. Streitig ist insbesondere, ob der Kläger in den Streitjahren 2004 und 2005 im Haus seiner Eltern in S einen eigenen Hausstand unterhalten und ob sich dort der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen befunden hat.

Der 1964 geborene ledige Kläger ist seit 1992 in Sachsen beruflich tätig. Von 1994 bis 31.12.2003 war er bei den Stadtwerken W beschäftigt. Seit 01.01.2004 war er als kaufmännischer Leiter und Prokurist bei den Stadtwerken L angestellt. Wegen seiner weiteren beruflichen Stationen wird auf den Schriftsatz der Klägervertreterin vom 28.01.2008 Bezug genommen (Bl. 53 dA). Seit 01.06.2004 hat der Kläger eine Wohnung in L, R Str. 24 angemietet (Wohnfläche 65 qm, 3 Zimmer, Küche, Bad/WC, vgl. Mietvertrag vom 21.04.2004, Akte Dauerunterlagen). Zuvor hatte der Kläger – seit 01.10.1998 – eine Wohnung in W, K Str., angemietet (Wohnfläche 65 qm, 2 Zimmer, Küche, Bad/WC, vgl. Mietvertrag vom 17.06.1998, Akte Dauerunterlagen). Zuvor hatte der Kläger Wohnungen in W bzw. Z inne (vgl. Mietverträge, Anlage K 7 zum Schriftsatz der Klägervertreterin vom 28.01.2008, Bl. 68-78 dA).

Er war in den Streitjahren ausweislich der bei den Einkommensteuerakten befindlichen Unterlagen über Beitragszahlungen u.a. Mitglied des Verkehrs- und Kulturvereins L, des SSV, gehörte zum Freundeskreis des D und war Mitglied der Partei XY, für die er als Finanzverantwortlicher tätig (vgl. Zuwendungsbestätigung des Kreisverbandes vom 20.03.2006, ESt-Akte 2005 Bl. 21) und zudem als Kandidat für die Bundestagswahl im Streitjahr 2005 aufgestellt war.

Nach seinem Vorbringen wohnt der Kläger in einer Einliegerwohnung im Haus seiner Eltern in S/Rheinland-Pfalz (Entfernung von W /L nach klägerischen Angaben etwa 460 km). Im Klageverfahren legte der Kläger einen Mietvertrag vom 26.03.2006 zwischen ihm und seinen Eltern vor (Anlage K 6 zum Schriftsatz der Klägervertreterin vom 28.01.2008, Bl. 58-67 dA). Danach wurde dem Kläger die im ersten Stock des Hauses seiner Eltern gelegene Wohnung bestehend aus 2 Zimmern, Küche, Flur, Bad/WC sowie Kellerraum und Dachboden mit einer Wohn-/Nutzfläche von 58 qm bzw. 75 qm vermietet. Die monatliche Grundmiete betrug 0 EUR, für die Betriebskosten war ein monatlicher Pauschalbetrag von 70 EUR vereinbart. Das Mietverhältnis sollte rückwirkend ab dem 01.01.2004 beginnen und auf unbestimmte Zeit laufen. Miete und Nebenkosten waren vierteljährlich im Voraus in bar zu bezahlen. Die noch zu zahlenden Nebenkosten für den Zeitraum 01.01.2004 bis 31.03.2006 i.H. von 1.890 EUR waren zum 30.06.2006 fällig. Die klägerische Wohnung im 1. OG ist zugänglich über eine Treppe, die von der Diele in der im Erdgeschoss liegenden Wohnung seiner Eltern abgeht. Wohnungstüren sind nicht vorhanden.

In seinen Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre machte der Kläger eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung geltend. Als Grund der doppelten Haushalsführung gab er „Arbeitsplatzwechsel” an, als Beginn den 01.01.2004. Nach den Angaben in den Erklärungen bestand ein eigener Hausstand seit dem 01.02.1992 in S. Er machte Aufwendungen für die doppelte Haushaltsführung...

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