rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorläufige Gewährung erhöhter Absetzung bei Baudenkmalen gem. § 7i EStG

 

Leitsatz (redaktionell)

Der Schätzungsbefugnis des FA nach § 162 Abs. 5 AO unterliegen alle in einem Grundlagenbescheid festzustellenden Besteuerungsgrundlagen. Unterlässt das FA die innerhalb der Schätzungsbefugnis vorzunehmende Prüfung, ob es beim Fehlen einer endgültigen Bescheinigung der Denkmalschutzbehörde nach § 7i Abs. 2 EStG die gesetzlichen Vorausetzungen für den erhöhten Abzugsbetrag vorläufig als gegeben ansieht, bestehen ernstliche Zweifel i. S. d. § 69 FGO an der Rechtmäßigkeit des erhöhte Absetzungen ablehnenden (Feststellungs-) Bescheids (hier: Nichtanwendung der Rechtsgrundsätze des BFH v. 20.7.2010, X B 70/10).

 

Normenkette

EStG § 7i Abs. 2; AO § 155 Abs. 2, § 162 Abs. 5; FGO § 69 Abs. 2 S. 2, Abs. 3 S. 1

 

Tenor

1. Die Vollziehung des Bescheides für 2010 vom 15.06.2011 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen wird mit der Maßgabe ausgesetzt, dass vorläufig – bis zur Bestandskraft des Bescheides, spätestens jedoch bis zum Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung – von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von -74.882 Euro auszugehen ist, die den Feststellungsbeteiligten M. H. und G. G. jeweils in Höhe von -37.441 Euro zuzurechnen sind.

2. Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsgegner auferlegt.

 

Tatbestand

I.

Die Antragstellerin begehrt die vorläufige Gewährung erhöhter Absetzungen bei Baudenkmalen gemäß § 7i EStG im Rahmen der gesonderten und einheitlichen Feststellung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung für das Streitjahr 2010.

Hierzu legte sie die Kopie eines Antrages auf Ausstellung einer Bescheinigung gemäß §§ 7i, 10f und 11b EStG vom 15.05.2011 an das Amt für Bauordnung und Denkmalpflege der Stadt L. vor (Feststellungsakte 2010, Blatt 34 f.) sowie die Kopie einer Eingangsbestätigung der genannten Behörde vom 24.05.2011 (Feststellungsakte 2010, Blatt 53 f.). Ausweislich der Eingangsbestätigung beträgt die Antragssumme hinsichtlich der Aufwendungen für Baumaßnahmen an dem denkmalgeschützten Objekt 777.837,13 Euro. Die Bestätigung der Unteren Denkmalschutzbehörde über die Einhaltung des nach § 7 i Abs. 1 Satz 6 EStG erforderlichen Abstimmungsverfahren lag danach nicht vor.

Die von der Antragstellerin geltend gemachten Aufwendungen waren zuletzt mit 749.833,14 Euro angegeben, der geltend gemachte Abzugsbetrag nach § 7i EStG mit 67.485 Euro (9 % aus 749.833,14 Euro). Die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung hat die Antragstellerin zuletzt in Höhe von gerundet -74.882 Euro ermittelt, die jeweils hälftig auf die Gesellschafter M. H. und G. G. entfielen. Auf die berichtigte Überschussermittlung und berichtigte Feststellungserklärung für das Streitjahr wird Bezug genommen (eingereicht mit Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten vom 11.08.2011, Blatt 27 ff. der Akte).

Während des gerichtlichen Aussetzungsverfahrens reichte die Antragstellerin u. a. eine geänderte Eingangsbestätigung des Amtes für Bauordnung und Denkmalpflege der Stadt L. vom 01.08.2011 ein, wonach – entgegen den Angaben in der ursprünglichen Eingangsbestätigung – die Abstimmungsbestätigung der Unteren Denkmalschutzbehörde nach § 7i Abs. 1 Satz 6 EStG vorliege (Blatt 34 der Akte).

Der Antragsgegner hat mit Bescheid vom 15.06.2011 (Feststellungsakte 2010, Blatt 55) die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung auf -7.084 Euro festgestellt und jeweils hälftig den Gesellschaftern zugerechnet. Die Berücksichtigung des geltend gemachten Abzugsbetrages nach § 7i EStG wurde abgelehnt. Die erhöhte Abschreibung könne erst gewährt werden, wenn die endgültige Bescheinigung der Denkmalschutzbehörde vorliege.

Über den Einspruch hat das Finanzamt bislang nicht entschieden; die beantragte Aussetzung der Vollziehung des Feststellungsbescheides 2010 wurde mit Verwaltungsakt vom 24.06.2011 abgelehnt (Rechtsbehelfsakte Blatt 2).

Die Antragstellerin meint unter Bezugnahme auf den Beschluss des Sächsischen Finanzgerichts vom 16.03.2010 1 V 1924/09, trotz der bislang noch nicht erteilten Bescheinigung der Denkmalschutzbehörde gemäß § 7i EStG könne bereits zum jetzigen Zeitpunkt unter Zugrundelegung der bezifferten Beträge eine sachgerechte Schätzung des Abzugsbetrages nach § 7i EStG erfolgen.

Sie beantragt sinngemäß (vgl. Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten vom 11.08.2011, Blatt 28 der Akte),

den Bescheid für 2010 vom 15.06.2011 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen über den bereits festgestellten Verlust aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 7.084 Euro hinaus in Höhe von weiteren 67.798 Euro von der Vollziehung auszusetzen.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Die erhöhte Absetzung nach § 7i EStG könne noch nicht in Anspruch genommen werden, da die Bescheinigung der zuständigen Denkmalbehörde nicht vorliege. Bei der nach § 7i Abs. 2 EStG vorgeschriebenen Bescheinigung handele es sich um eine materiell-rechtli...

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