Leitsatz (amtlich)

Verpflichtet sich ein Steuerberater unter Verstoß gegen Art. 1 § 1 RBerG dazu, einen Unternehmenskaufvertrag zu entwerfen, so haftet er für eine Verletzung vertraglicher Pflichten gem. § 280 BGB nur dann, wenn ihm in Erfüllung des nichtigen Einzelauftrags ein steuerlicher Fehler unterlaufen ist und er seinem Mandanten über den Einzelauftrag hinaus im Rahmen eines steuerlichen Dauermandats rechtswirksam verpflichtet ist.

 

Verfahrensgang

LG Saarbrücken (Urteil vom 31.01.2007; Aktenzeichen 7 I O 18/06)

 

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des LG Saarbrücken vom 31.1.2007 - 7I O 18/06 - wird zurückgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i.H.v. 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Zwangsvollstreckung i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leistet.

IV. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 66.964,48 EUR festgesetzt.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Im vorliegenden Rechtsstreit nimmt die Klägerin die beklagte Steuerberatungsgesellschaft aus einem Beratungsauftrag auf Schadensersatz in Anspruch.

Durch Vertrag vom 30.3.2001 (Bl. 11 d.A.) erwarb die Klägerin von H. F. jun. (im Folgenden: Verkäufer) dessen künftigen OHG-Anteil an einer OHG, die durch Umwandlung der J. M. & Co. GmbH in die Rechtsform einer OHG entstehen sollte. Bei den Vertragsverhandlungen wurde die Klägerin von der Beklagten beraten und vertreten. Die Abfassung des Unternehmenskaufvertrages erfolgte durch die nicht beigetretenen Streitverkündeten, die jetzigen Prozessbevollmächtigten der Beklagten, die mit dieser in einer Bürogemeinschaft zusammenarbeiten.

Der Kaufpreis betrug 1.311.000 DM. Dem Vertrag lag der bestätigte Jahresabschluss der Gesellschaft zum 31.12.1999 zugrunde.

Der Vertrag enthält in § 8 u.a. folgende Zusicherungen:

2. Der Verkäufer sichert ferner zu, dass

a) der Jahresabschluss 1999 nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung und Bilanzierung unter Wahrung der Bilanzkontinuität erstellt worden ist und ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft vermittelt.

f) vorstehende Zusicherungen gemäß a) werden auch erteilt hinsichtlich des noch zu erstellenden Jahresabschlusses der Gesellschaft per 31.12.2000.

Hiermit korrespondiert die Regelung in § 9 des Kaufvertrages, die auszugsweise lautet:

1. Ist eine in § 8 gegebene Zusicherung ganz oder teilweise unrichtig, kann der Käufer den Kaufpreis angemessen mindern, oder, falls ihm ein Festhalten am Vertrag unzumutbar ist, vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen ...

2. Ist eine der in § 8 Abs. 2 bis 4 gegebenen Zusicherungen ganz oder teilweise unrichtig, kann der Käufer auf eine Minderung des Kaufpreises ganz oder teilweise verzichten und stattdessen verlangen, dass die Gesellschaft so gestellt wird, wie sie stehen würde, wenn die Zusicherung richtig gewesen wäre.

Der sodann erstellte Jahresabschluss zum 31.12.2000 war fehlerhaft: In dem Vorratsbestand war eine falsche Artikelgruppe mit einer falschen Stückzahl eingesetzt worden. Hieraus ergab sich eine Differenz zum tatsächlich vorhandenen Vorratsvermögen i.H.v. 85.313,14 EUR. Aufgrund dieses Fehlers wurde das Ergebnis des Jahres 2000 der M. OHG um diesen Betrag zu hoch ausgewiesen. Dies führte dazu, dass der Verkäufer sowohl Gewinnausschüttungen als auch Tantiemen erhielt, wodurch das Vermögen der umgewandelten M. und Co. GmbH um einen Betrag von insgesamt 31.700,10 EUR vermindert wurde.

Mit Abtretungsvertrag vom 31.5.2002 (Bl. 62 ff. d.A.) trat die Klägerin der M. und Co. OHG "den ihr gegen den Verkäufer zustehenden Anspruch auf entsprechende Besserstellung von M." ab. Der Abtretungsvereinbarung lag die Rechtsauffassung zugrunde, dass der Klägerin ein Anspruch gegen den Verkäufer zustehe, so gestellt zu werden, wie sie stünde, wenn der unzutreffend bilanzierte Inventurwert zutreffend gewesen wäre. Diesen Anspruch hat die Klägerin mit 166.858 DM beziffert.

Aus dieser Abtretungsvereinbarung nahm die M. und Co. OHG in den Jahren 2003/2004 den Verkäufer vor der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. im Wege eines Schiedsverfahrens mit dem Antrag in Anspruch, den Verkäufer zu verurteilen, an die M. und Co. OHG 85.313,14 EUR nebst Zinsen zu zahlen. Das Schiedsverfahren endete mit einem Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut gem. § 1053 ZPO, in dem sich der Schiedsbeklagte verpflichtete, an die Schiedsklägerin zur Abgeltung sämtlicher Gewährleistungsansprüche aus dem Geschäftsanteilübertragungsvertrag vom 30.3.2001 bis zum 15.9.2004 als Rückzahlung zuviel erhaltener Gewinnausschüttungen und Tantiemen für das Geschäftsjahr 2000 einen Betrag von 31.700,10 EUR zu zahlen.

Die Klägerin hat behauptet, die Beratung bezüglich des K...

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