BMF, 17.5.2017, IV C 7 - S 2291/17/10001

Nach dem Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Bemessung von Nutzungssätzen zur Ermittlung der Steuersätze bei Einkünften aus außerordentlichen Holznutzungen gemäß § 34b EStG i. V. m. § 68 EStDV und für andere steuerrechtliche Zwecke das Folgende:

 

A. Allgemeines

 

I. Grundsätze

 

1. Materiell-rechtliche Grundsätze

1

Für Einkünfte aus außerordentlichen Holznutzungen wird nach § 34b Absatz 3 Nummer 2 EStG ein ermäßigter Steuersatz gewährt, wenn aufgrund eines amtlich anerkannten Betriebsgutachtens oder eines Betriebswerks periodisch für zehn Jahre ein Nutzungssatz festgesetzt ist und die übrigen Voraussetzungen des § 34b Absatz 4 EStG vorliegen. Er entspricht den Nutzungen, die unter Berücksichtigung der vollen jährlichen Ertragsfähigkeit des Waldes in Kubikmetern im Festmaß (Erntefestmeter Derbholz ohne Rinde) objektiv nachhaltig erzielbar sind (§ 68 Absatz 1 EStDV).

 

2. Verfahrensrechtliche Grundsätze

2

Der Nutzungssatz ist eine Bemessungsgrundlage für Zwecke der Tarifermäßigung nach § 34b EStG, der auf Antrag durch die Forstsachverständigen der Finanzverwaltung festgesetzt wird. Die Mitteilung über den festgesetzten Nutzungssatz ist kein Grundlagenbescheid mit Bindungswirkung und kann als unselbständige Besteuerungsgrundlage nur im Rahmen des Feststellungs- oder Festsetzungsverfahrens abgabenrechtlich überprüft werden.

3

Ein Nutzungssatz wird nur für steuerrechtliche Zwecke festgesetzt.

 

II. Grundlagen für die Festsetzung des Nutzungssatzes

 

1. Zustandsbeschreibung des Betriebs

4

Für die Festsetzung des Nutzungssatzes ist die volle jährliche Ertragsfähigkeit des Waldes für einen Forstbetrieb im ertragsteuerrechtlichen Sinne zu ermitteln. Hierzu sind die Grundlagen über den Waldzustand zu erfassen (Zustandsbeschreibung).

5

Für den nach Altersklassen gegliederten Hochwald ist eine Zustandsbeschreibung nach den Randziffern 11 bis 22 dieses Schreibens in einem amtlich anerkannten Betriebsgutachten oder in einem Betriebswerk zu erstellen und der Nutzungssatz nach den Randziffern 23 bis 36 zu ermitteln. Für besondere Betriebsformen des Hochwaldes gelten die Randziffern 37 bis 39 und, soweit in diesen nichts anderes bestimmt ist, sinngemäß die Randziffern 11 bis 36. Für die anderen Betriebsarten gelten die Randziffern 40 bis 45 und, soweit in diesen nichts anderes bestimmt ist, sinngemäß die Randziffern 11 bis 36.

6

Bei der Verwendung von stichprobenbasierten Forsteinrichtungsverfahren (vgl. Tz. E) gelten für die Zustandsbeschreibung die Randziffern 46 bis 51 und für die Ermittlung des Nutzungssatzes Randziffer 52.

 

2. Stichtag der Zustandsbeschreibung

7

Die Zustandsbeschreibung ist auf den Anfang des steuerrechtlichen Wirtschaftsjahres zu erstellen, ab dem die Periode von 10 Jahren für die Anwendung des Nutzungssatzes rechnet.

 

3. Vorzeitige Neufestsetzung des Nutzungssatzes

8

Ist der Nutzungssatz vor Ablauf der laufenden Periode von 10 Jahren infolge außerordentlicher Holznutzungen im Sinne des § 34b Absatz 1 EStG erheblich überschritten worden, so kann er auf Antrag neu festgesetzt werden, wenn die Grundlagen für die Herleitung eines neuen Nutzungssatzes von den Verhältnissen zum Stichtag der bisherigen Zustandsbeschreibung maßgeblich abweichen. In diesem Fall endet die laufende Periode mit dem Wirtschaftsjahr, in dem das schädigende Ereignis eingetreten ist. Die Zustandsbeschreibung ist auf den Beginn des folgenden Wirtschaftsjahres neu zu erstellen und der Nutzungssatz ist für 10 Jahre zu ermitteln.

 

4. Anpassung des Nutzungssatzes aufgrund von Flächenveränderungen

9

Wesentliche Flächenveränderungen (Zu- oder Abgänge bei den forstwirtschaftlich genutzten Flächen) sind der Finanzverwaltung mitzuteilen und können zu einer Anpassung des Nutzungssatzes führen.

 

5. Notwendige Unterlagen

10

Die Forsteinrichtungsunterlagen umfassen entweder das amtlich anerkannte Betriebsgutachten oder das Betriebswerk (§ 68 Absatz 2 und 3 EStDV). Sie müssen für Zwecke der Besteuerung enthalten:

  1. ein auf das Liegenschaftskataster abgestimmtes Verzeichnis über die zum Forstbetrieb gehörenden Flächen, gegliedert nach forstlichen Betriebsflächen (Holzbodenfläche und Nichtholzbodenfläche) und nichtforstlichen Betriebsflächen (Nebenflächen),
  2. eine kartographische Darstellung des Forstbetriebs (z.B. Forstbetriebskarte),
  3. eine Gliederung der Holzbodenfläche in einzelne Betriebsarten (z.B. Hochwald, Mittelwald usw.),
  4. eine Zustandsbeschreibung, eine Zuwachs- und eine Vorratsberechnung entsprechend dieses Schreibens,
  5. eine Herleitung der objektiven jährlichen Nutzungsmöglichkeit entsprechend dieses Schreibens.
 

B. Nach Altersklassen gegliederter Hochwald

 

I. Zustandsbeschreibung

 

1. Zustandsbeschreibung nach den Methoden des konventionellen Forsteinrichtungsverfahrens

11

Die Zustandsbeschreibung im Hochwald umfasst eine Bestandsbeschreibung nach Randziffer 12 und eine Altersklassenübersicht nach den Randziffern 16 und 17.

 

2. Bestandsbeschreibung

12

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