Ein OGAW im Sinne dieser Richtlinie ist in demjenigen Mitgliedstaat als ansässig anzusehen, in dem sich der satzungsgemäße Sitz der Verwaltungsgesellschaft des Investmentfonds oder der Investmentgesellschaft befindet; die Mitgliedstaaten müssen verlangen, daß sich die Hauptverwaltung in dem Mitgliedstaat des satzungsmäßigen Sitzes befindet.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Gold. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge