(1) Einen gewerblichen Betrieb bilden insbesondere alle Wirtschaftsgüter, die den folgenden Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen gehören, wenn diese ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz in der Deutschen Demokratischen Republik haben:

 

1.

Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Gesellschaften mit beschränkter Haftung);

 

2.

Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften;

 

3.

Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit;

 

4.

sonstigen juristischen Personen, wenn sie einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhalten und vorwiegend die Erzielung wirtschaftlicher Vorteile für sich oder ihre Mitglieder bezwecken;

 

5.

nichtrechtsfähigen Vereinen, Anstalten, Stiftungen und anderen Zweckvermögen, wenn die in Ziff. 4 genannten Voraussetzungen vorliegen;

 

6.

Kreditanstalten;

 

7.

offenen Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften und ähnlichen Gesellschaften, bei denen die Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) anzusehen sind.

 

(2) Bei allen Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen die weder ihre Geschäftsleitung noch ihren Sitz in der Deutschen Demokratischen Republik haben, bilden nur die Wirtschaftsgüter einen gewerblichen Betrieb, die zum Betriebsvermögen in der Deutschen Demokratischen Republik gehören (§ 77 Abs. 2 Ziff. 3).

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